AHV-Beiträge bei Heirat und eingetragener Partnerschaft

Ehepaare und eingetragene Partner können sich gegenseitig von der AHV/IV/EO-Beitragspflicht befreien.

Personen die nicht erwerbstätig sind, müssen keine AHV/IV/EO-Beiträge bezahlen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann erwerbstätig ist und jährlich mindestens Beiträge in der Höhe von 1'028 Franken an die AHV entrichtet. Dies gilt auch für das Jahr, in dem die Ehe geschlossen oder geschieden wird. Diese Beitragsbefreiung hat auch bei eingetragenen Partnerschaften Gültigkeit, jedoch nicht bei Konkubinatspartnern.

Mehr Informationen zu den AHV-Beiträgen von Nichterwerbstätigen finden Sie hier.

Der Anspruch auf Erziehungs- und Betreuungsgutschriften befreit nicht von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige/r.

Beliebteste Downloads

Alles anzeigen
Weniger anzeigen

Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

* Pflichtfeld.
** Telefonnummer oder E-Mail angeben.