Reisen / unbezahlter Urlaub

Sie träumen von einem unbezahlten Urlaub? Damit dieser sorglos verläuft und keine AHV-Beitragslücken entstehen, sollten Sie vor Ihrer Abreise Kontakt mit uns aufnehmen.

Weiterbildung, Weltreise, Sozialzeit, verlängerter Vater- oder Mutterschaftsurlaub…
Ein unbezahlter Urlaub macht es möglich. Je nach Dauer sollten Sie in punkto Sozialversicherungen ein paar Dinge beachten.

Wer für eine längerer Zeit kein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt, sollte darauf achten, AHV-Beitragslücken zu vermeiden. Diese können später zu einer Kürzung der Altersrente führen. Ob Ihre Beitragspflicht während Ihres unbezahlten Urlaubs erfüllt ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Lesen Sie jetzt zwei Beispiele, die häufig vorkommen.

Beispiel 1: Auszeit unter zwölf Monaten

Wer eine Auszeit unter 12 Monaten plant und seinen Wohnsitz in der Schweiz beibehält, bleibt in der Schweiz versichert. Die AHV/IV/EO-Beitragspflicht ist erfüllt, wenn Sie im Kalenderjahr, in dem der unbezahlte Urlaub stattfindet, mehr als neun Monate, mindestens 50 Prozent gearbeitet und den Mindestbeitrag bezahlt haben.

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Beispiel 2: Auszeit und Abmeldung in der Wohngemeinde

Sie reisen ins Ausland und hinterlegen Ihre Schriften? Sofern Sie während Ihrer Auszeit keinen festen Wohnsitz und keine Erwerbstätigkeit im Ausland aufnehmen, bezahlen Sie weiterhin AHV/IV-EO-Beiträge. Die AHV/IV/EO-Beitragspflicht ist erfüllt, wenn Sie im Kalenderjahr, in dem der unbezahlte Urlaub stattfindet, mehr als neun Monate, mindestens 50 Prozent gearbeitet sowie den Mindestbeitrag bezahlt haben.

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Rufen Sie uns an!

Falls Sie in Bezug auf Ihre individuelle Situation unsicher sind oder eine Voraussetzung nicht erfüllen, kontaktieren Sie uns am besten. Dasselbe empfehlen wir Ihnen, wenn Ihre Auszeit zwölf Monate oder länger dauert, oder wenn Sie vor einem Auslandaufenthalt beispielsweise studiert und während dieser Zeit sehr wenig gearbeitet haben.

Rufen Sie uns kostenlos unter +62 837 89 47 an. Falls Sie IV-Leistungen beziehen, melden Sie sich am besten bei Ihrer Kontaktperson der Invalidenversicherung.

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