Hilflosenentschädigung für Minderjährige

Ist Ihr Kind im Alltag auf Hilfe angewiesen, die nicht seinem Alter entspricht? Die Invalidenversicherung kann Sie dafür mit einem finanziellen Beitrag unterstützen. Bedarf Ihr Kind wegen gesundheitlicher Einschränkungen einer intensiven Betreuung? Der Intensivpflegezuschlag entschädigt Sie für den zeitlichen Mehraufwand.

Anmeldung

Hier können Sie die erstmalige Anmeldung für die Hilflosenentschädigung online ausfüllen. Für die Erhöhung der bestehenden Leistung können Sie ebenfalls die digitale Anmeldung verwenden oder uns ein formloses Schreiben senden.

Zur Anmeldung

 

Mehr
Weniger

Anspruch

Sie haben Anspruch, wenn Ihr Kind eine nicht altersgemässe Hilfe in den folgenden Tätigkeiten benötigt:

  • An- und Auskleiden
  • Aufstehen/Absitzen/Abliegen
  • Essen
  • Körperpflege
  • Verrichten der Notdurft (z.B. Toilettengang)
  • Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte

Ebenso haben Sie Anspruch auf Unterstützung, wenn Ihr Kind zu Hause dauernde persönliche Überwachung wegen einer physischen oder psychischen Einschränkung benötigt.

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige entsteht, sobald das Kind voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten hilflos ist. Frühestens kann der Anspruch im ersten Lebensjahr entstehen. Dieser Anspruch besteht nur für Tage, an welchen Ihr Kind zu Hause übernachtet.

Anspruch auf Intensivpflegezuschlag entsteht, wenn die Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu gesunden Kindern gleichen Alters einen Mehraufwand von durchschnittlich vier Stunden pro Tag oder mehr bewirkt.

Mehr
Weniger

Leistung

Es gibt drei Schweregrade der Hilflosigkeit. Die Höhe der Hilflosenentschädigung wird pro Tag berechnet.

Leichter Grad Unterstützung bei mindestens 2 der oben aufgeführten Tätigkeiten CHF 16.35
Mittlerer Grad Unterstützung bei mindestens 4  der oben aufgeführten Tätigkeiten CHF 40.85
Schwerer Grad Unterstützung bei allen 6 Tätigkeiten CHF 65.35

 

Der Intensivpflegezuschlag richtet sich nach dem durchschnittlichen täglichen Betreuungsaufwand. Sie erhalten ihn für jede Übernachtung zu Hause.

Mehraufwand mindestens vier Stunden pro Tag: CHF 32.65
Mehraufwand mindestens sechs Stunden pro Tag: CHF 57.15
Mehraufwand mindestens acht Stunden pro Tag: CHF 81.65

 

Die Leistungen in diesem Umfang richtet die Invalidenversicherung bis zum vollendeten 18. Altersjahr aus. Danach prüft sie automatisch den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Erwachsene. Sie brauchen kein zusätzliches Gesuch einzureichen.

Die Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag rechnen Sie als Eltern quartalsweise ab. Dazu können Sie unsere IV-Rechnungsplattform nutzen. Die IV-Stelle überprüft die Abrechnung. Danach erhalten Sie die Auszahlung von der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf (ZAS).

Mehr
Weniger

Gut zu wissen

Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen, melden Sie der IV-Stelle. Diese Meldepflicht gilt bei:

  • Adressänderungen
  • Heimeintritt und Heimaustritt
  • Spitalaufenthalten (genaues Eintritts- und Austrittsdatum)
  • Veränderungen der Hilfsbedürftigkeit oder der Leistungen der Spitex
  • Auslandaufenthalten von mehr als drei Monaten
Mehr
Weniger

Häufige Fragen

  • Was benötigt die Invalidenversicherung um meine Rechnung begleichen zu können?

    Sie können Ihre Abrechnung online einreichen. Nutzen Sie dazu unsere IV-Rechnungsplattform.

  • Wir beziehen eine Hilflosenentschädigung und der Gesundheitszustand meines Kindes hat sich verschlechtert oder verbessert. Was muss ich tun?

    Sie können jederzeit eine Überprüfung der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages beantragen. Wichtig ist, dass eine Erhöhung immer frühestens ab dem Monat an erfolgen kann, in welchem das Gesuch bei der Invalidenversicherung eingetroffen ist. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes müssen Sie immer melden. Eine Reduktion der Leistungen erfolgt nicht rückwirkend, sondern in die Zukunft.

  • Erhalte ich die Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag auch, wenn mein Kind im Spital ist?

    Ja, wir zahlen die Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag auch während eines Spitalaufenthaltes Ihres Kindes aus.
    Dauert der Aufenthalt einen ganzen Kalendermonat, so bleibt der Anspruch jedoch nur bestehen, wenn Ihre Anwesenheit im Spital erforderlich ist. Das Spital begründet und bestätigt, dass Ihre regelmässige Anwesenheit notwendig war und tatsächlich erfolgte. Die schriftliche Bestätigung reichen Sie uns mit der Abrechnung ein. 

  • Von wem erhalte ich die Auszahlung?

    Die Auszahlungen für alle IV-Stellen in der Schweiz erfolgen durch die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf.

Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

* Pflichtfeld.
** Telefonnummer oder E-Mail angeben.