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SVA Aargau | Kyburgerstrasse 15 | Postfach | 5001 Aarau
Beratungen vor Ort
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Telefonnummer: +41 62 837 89 81
Öffnungszeiten
Montag - Freitag
08:00 - 17:00 Uhr
Mütter haben während 14 Wochen Anrecht auf 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das sie vor der Geburt durchschnittlich erzielten. Es bestehen Maximalbeträge. Anspruch haben Arbeitnehmerinnen, Selbstständigerwerbende und Taggeld-Bezügerinnen einer anderen obligatorischen Sozialversicherung.
Voraussetzungen
Hinweis: Nimmt die Mutter die Arbeit innerhalb der 14 Wochen nach der Geburt wieder auf, entfällt der Anspruch auf die Entschädigung für die restliche Zeit.
Die Anmeldung zur Mutterschaftsentschädigung ist ab Geburt des Kindes möglich.
Die Anmeldung können Sie bequem und einfach über unsere Kundenplattform «connect» ausfüllen. Alle Kundinnen und Kunden ohne Zugang zu connect haben die Möglichkeit das Formular «Anmeldung Mutterschaftsentschädigung - Angaben der Mutter (318.750)» auszufüllen und der zuständigen Ausgleichskasse zu übermitteln.
Wenn das Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben muss, verlängert sich die Mutterschaftsentschädigung um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage. Voraussetzung ist, dass die Mutter nach dem Mutterschaftsurlaub wieder arbeitet.
Die Mutterschaftsanmeldung kann via Onlineanmeldung in unserer Kundeplattform connect ausgefüllt und übermittelt werden. Alternativ können Sie sie hier «Anmeldung Mutterschaftsentschädigung - Angaben der Mutter (318.750)» herunterladen.
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs.
Die Ausgleichskasse des aktuellen oder bei Arbeitslosigkeit des letzten Arbeitgebers.
Die Entschädigung gehört der Mutter. Bezahlt der Arbeitgeber einen Lohn in der gleichen Höhe wie die MSE-Entschädigung, hat der Arbeitgeber Anspruch.
Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.