Soziale Sicherheit auch bei kleinem Einkommen: Bei Ihrer Anmeldung steht Ihnen die Ausgleichskasse im Wohnkanton beratend bei. Damit schützen Sie Ihre Angestellten gegen Invalidität, Todesfall und Armut im Alter.
Sie haben zwei Abrechnungsverfahren zur Auswahl: das ordentliche- oder das vereinfachte Abrechnungsverfahren mit Steuerabzug.
Ordentliches Abrechnungsverfahren
Sie ziehen die Beiträge für die AHV/IV/EO und der Arbeitslosenversicherung jeweils vom Bruttolohn Ihrer Haushaltshilfen ab. Ende Jahr erhalten Sie von der SVA das Lohnmeldeformular für die Angabe der Bruttolöhne. Anhand dieser Rückmeldung werden die Löhne verbucht und Ihnen die Sozialversicherungsbeiträge in Rechnung gestellt.
Ende Jahr erstellen Sie Ihren Hausangestellten einen Lohnausweis für die Steuererklärung. Das Formular finden Sie unter nützliche Links.
Bei weiteren Fragen helfen Ihnen unsere Spezialisten gerne weiter. Nutzen Sie dafür die Funktion „Mein Anliegen“, wenn Sie rechts auf „Kontakt“ klicken oder auf dieser Seite nach unten scrollen.
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Im vereinfachten Verfahren werden Ihnen zusätzlich Steuern von 5 Prozent für Ihre Haushaltshilfen verrechnet. Grundlage ist der gemeldete Bruttolohn. Sie können diese sogenannten Quellensteuern direkt vom Lohn Ihrer Angestellten abziehen. Diese Besteuerung wird für In- und Ausländer angewendet. Mit der Entrichtung der Quellensteuer ist die Steuer auf dem entsprechenden Einkommen definitiv abgerechnet. Somit entfällt für Ihre Angestellten die Deklaration dieses Lohns auf der Steuererklärung.
Das Fachteam der SVA sendet Ihrer Haushaltshilfe eine Bescheinigung über die bereits abgerechneten Steuern. Diese kann sie der Steuererklärung beilegen. Sie brauchen keinen zusätzlichen Lohnausweis zu erstellen.
Mein Anliegen
Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.