​Familienzulagen

Ihre Mitarbeitenden mit Kindern haben Anspruch auf Familienzulagen: Ab einem AHV-pflichtigen Bruttolohn von 7'350 Franken pro Jahr oder 612 Franken pro Monat.

Anmeldung und Änderungen

Familienzulagen werden von Ihnen als Arbeitgeber angemeldet. Zuständig ist die Familienausgleichskasse, bei der Sie Beiträge leisten.

Voraussetzung ist, dass Ihre Mitarbeitenden einen AHV-pflichtigen Bruttolohn von mindestens 7'350 Franken pro Jahr erreichen. Wird dieser jährliche Grenzbetrag nicht erreicht, besteht der Anspruch nur für die Monate mit einem AHV-pflichtigen Brutto-Monatslohn von 612 Franken.

Sind Ihre Mitarbeitenden bei mehreren Arbeitgebenden angestellt, so ist die Familienausgleichskasse des Arbeitgebenden mit dem höchsten Lohn zuständig. Zur Berechnung des Mindesteinkommens werden alle Einkommen zusammengerechnet.

Arbeitgebende oder deren Mitarbeitende melden alle Änderungen mit Einfluss auf Anspruch und Höhe der Familienzulagen der Familienausgleichskasse, bei der Sie Beiträge leisten.

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Familienzulagen online melden

Mit unserer Onlineplattform connect übermitteln Sie uns Anmeldungen für Familienzulagen oder Änderungen ganz bequem online. Falls Sie noch kein connect-Konto haben, können Sie sich jederzeit anmelden. connect erspart Ihnen viel administrativen Aufwand und entlastet Sie im Alltag. Erfahren Sie mehr über die Vorteile, die connect Ihnen bietet. 

Finanzierung und Auszahlung

Finanziert werden die Familienzulagen durch Beiträge der Arbeitgebenden. Der Beitragssatz der kantonalen Familienausgleichskasse liegt derzeit bei 1,45 Prozent der Lohnsumme.

Die Familienzulagen werden Ihnen mit den Beiträgen an die Familien- und AHV-Ausgleichskasse verrechnet. In der Regel zahlen die Arbeitgebenden die Familienzulagen zusammen mit dem Lohn in vollem Umfang an die Mitarbeitenden aus.

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Dauer des Anspruchs auf Familienzulagen

Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch.

In den folgenden Situationen kann der Anspruch der Antragstellenden unter Umständen für drei weitere Monate bestehen bleiben:

  • Krankheit
  • Unfall
  • Tod
  • Schwangerschaft
  • Unbezahlter Urlaub

Mütter haben während des ganzen Mutterschaftsurlaubs (jedoch höchstens 16 Wochen) Anspruch auf Familienzulagen. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob sie eine Mutterschaftsentschädigung von der SVA oder ob sie einen AHV-pflichtigen Lohn vom Arbeitgebenden beziehen.

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Gut zu wissen

Die Kinderzulage beträgt im Kanton Aargau 200 Franken pro Kind und Monat.

Anspruch besteht ab dem Geburtsmonat bis zum Monat, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird. Eltern von erwerbsunfähigen Kindern (aufgrund von Krankheit oder einer Behinderung) haben Anrecht auf Kinderzulagen bis zum Monat des 20. Geburtstages.

Die Ausbildungszulage beträgt im Kanton Aargau 250 Franken pro Monat und Kind. Anspruch besteht ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, frühestens jedoch ab Beginn des Monats, in dem der 15. Geburtstag des Kindes liegt. Der Anspruch gilt bis zum Abschluss der Ausbildung, jedoch längstens bis zum 25. Altersjahr.

Pro Kind wird eine Zulage ausgerichtet. Können mehrere Personen die Familienzulagen beantragen, regelt das Gesetz den Anspruch auf Familienzulagen. Weitere Eckwerte lesen Sie in unseren Merkblättern.

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Häufige Fragen

  • Können Familienzulagen auch nachträglich beantragt werden?

    Ja, die Familienzulagen können längstens 5 Jahre rückwirkend beantragt werden. Massgebend ist der Eingangsmonat der Anmeldung bei der Familienausgleichskasse.

  • Darf ein Kind während der Ausbildung ein eigenes Einkommen haben?

    Ja, aber das Einkommen darf 29'400 Franken (inklusiv 13. Monatslohn) im Jahr bzw. 2'450 Franken im Monat nicht übersteigen. Ersatzeinkommen wie Taggelder der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung sowie Kranken- oder Unfalltaggelder, gelten als Einkommen. Familienrechtliche Unterhaltszahlungen, Stipendien und Renten werden nicht berücksichtigt.

  • Mein Mitarbeiter ist gleichzeit selbstständig und unselbstständig erwerbstätig. Über welche Tätigkeit muss er/sie die Familienzulagen geltend machen?

    Sofern Ihr Mitarbeiter folgende zwei Kriterien erfüllt, muss er die Familienzulagen über Sie geltend machen:

    • Das Arbeitsverhältnis für mehr als 6 Monate eingegangen worden oder unbefristet ist und
    • Das Mindesteinkommen (CHF 7'170.- pro Jahr bzw. CHF 597.- pro Monat) erreicht wird.

    Erfüllt er diese zwei Kriterien nicht, muss er die Familienzulagen als Selbstständigerwerbende(r) geltend machen.

  • Werden Familienzulagen auch für Kinder im Ausland ausbezahlt?

    Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen, also internationale Abkommen, das vorschreiben. Dies betrifft Kinder, welche in einem EU-/EFTA-Staat oder in einem anderen Vertragsstaat wohnen.

  • Müssen Familienzulagen versteuert und müssen darauf Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden?

    Die Familienzulagen zählen zum steuerbaren Einkommen. Auf die Familienzulagen müssen jedoch keine Beiträge an die Sozialversicherungen bezahlt werden.

  • Besteht trotz Kinderrente der AHV oder IV oder einer Waisenrente Anspruch auf Familienzulagen?

    Eine Kumulation von Familienzulagen und Kinder-/Waisenrenten der AHV ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers weiterhin zulässig. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Anspruchs des Rentners selber, welcher nach der Erreichung des AHV-Alters weiterarbeitet, wie auch hinsichtlich des Anspruchs des anderen Elternteils, welcher noch erwerbstätig ist.
    Eine Kumulation von Kinderzulagen und Kinderrenten der IV ist ebenfalls zulässig. Auch wenn das über 18-jährige erwerbsunfähige Kind einen Anspruch auf eine IV-Rente hat, besteht weiterhin Anspruch auf die Kinderzulage, nicht aber auf die Ausbildungszulage.

  • Ich beziehe die ordentliche AHV-Rente. Habe ich trotzdem Anspruch auf Familienzulagen?

    Für eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer im AHV-Alter (Männer ab 65 und Frauen ab 64 Jahren) besteht Anspruch auf Familienzulagen, sofern der Bruttolohn den Betrag von 2012 Franken pro Monat übersteigt; wenn also auf ein Einkommen von mindestens 612 Franken pro Monat AHV-Beiträge entrichtet werden. Massgebend ist das nach AHV-Kriterien ermittelte Einkommen. Die Beitragspflicht für Familienzulagen ist an jene der AHV gekoppelt. Für Erwerbseinkommen von Rentnerinnen und Rentnern unter 1400 Franken pro Monat werden infolge des Freibetrags auch keine FAK-Beiträge abgerechnet.

  • In welchen Erlassen sind die Familienzulagen geregelt?

    Die Familienzulagen für Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sind im Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) und in der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 2007 (FamZV) geregelt. Die Familienzulagen in der Landwirtschaft sind im Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20.Juni 1952 (FLG) und in der Vollzugsverordnung vom 11. November 1952 (FLV) geregelt. Weiter gelten die Bestimmungen des Kantonalen Familienzulagengesetzes und der Verordnung über die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für das Jahr 2009 vom 29. Oktober 2008.

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