Konkubinat

Sie leben im Konkubinat? Welchen Einfluss hat dies auf Ihren Versicherungsschutz?

Personen im Konkubinat sind in der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) ledigen Personen gleichgestellt. Die Fachpersonen der SVA beraten Sie gerne zu den Fragen Ihres Versicherungsschutzes.

Prämienverbilligung

Im Kanton Aargau sind Konkubinatspartner den Ehepartnern gleichgestellt. Die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten sind massgebend für die Beurteilung des Anspruchs.

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AHV-Beiträge

Beide Konkubinatspartner bezahlen ihre AHV-Beiträge separat. Im Rentenfall erfolgt keine Teilung der Einkünfte. Beachten Sie: Für Konkubinatspartner, die nicht arbeiten, sind Beiträge für Nichterwerbstätige geschuldet. Die Fachpersonen der SVA oder die Gemeindezweigstelle Ihres Wohnsitzes helfen gerne weiter.

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Renten

Die Renten werden pro Konkubinatspartner separat berechnet. Es erfolgt keine Plafonierung der beiden Renten.

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Familienzulagen

Der Zivilstand kann für die Familienzulagen entscheidend sein. Massgebend für diesen Anspruch ist unter anderem auch die elterliche Sorge. Weitere Informationen finden Sie unter "Familienzulagen".

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Ergänzungsleistungen

Das Konkubinat hat keinen Einfluss auf die Ergänzungsleistungen. Die Berechnung dieser Leistungen erfolgt separat pro Konkubinatspartner.

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Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

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