AHV-Beiträge bei Studierenden

Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz sind in der AHV obligatorisch versichert. Sie sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag.

Eine Beitragspflicht besteht, wenn:

  • Sie während Ihrer Schulausbildung oder Ihrem Studium nicht erwerbstätig sind.

In diesem Fall müssen Sie AHV-Beiträge als nichterwerbstätige Person entrichten. Dies gilt auch für ein Bruttojahreseinkommen von weniger als 4'851 Franken.

Keine Beitragspflicht besteht:

Wenn Sie im Meldejahr unter 25 Jahre alt waren und:

  • Ihr Bruttoeinkommen oder Ihre Erwerbsausfallentschädigung (z.B. ALV-Entschädigung) über 4’851 Franken pro Jahr betrug.
  • Sie sich nur zum Zweck des Studiums in der Schweiz aufgehalten haben und hier keinen zivilrechtlichen Wohnsitz hatten.
  • Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann ein AHV-pflichtiges Bruttoeinkommen von mehr als 9'702 Franken erzielt hat.

Wenn Sie im Meldejahr mindestens 25 Jahre alt waren und:

  • Sie mindestens 9 Monate in einem 50 Prozent Pensum gearbeitet haben.

 

Bitte beachten Sie, dass die obengenannten Einkommenszahlen für das Jahr 2023 gelten. Über frühere Grenzwerte gibt Ihnen unser Chatbot Maxi (unten rechts) gerne Auskunft.

Zuständige Ausgleichskasse

Nichterwerbstätige Studierende bezahlen die AHV-Beiträge im Kanton ihrer Lehranstalt (Universität, Hochschule usw.).

Für alle nichterwerbstätigen Studierenden der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) ist die SVA Aargau zuständig – auch wenn sie nicht im Kanton Aargau studieren.

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Beitragspflicht online überprüfen

Lassen Sie Ihre Beitragspflicht prüfen. Sie verhindern damit Beitragslücken, die später zu einer Kürzung Ihrer Alters- oder Invalidenrente führen können.

Füllen Sie mit wenigen Klicks unser Onlineformular aus. Die Fachspezialisten der SVA Aargau nehmen nach der Übermittlung des Formulars eine verbindliche Prüfung Ihrer Beitragspflicht für das gewählte Abklärungsjahr vor.

Sollte die Prüfung ergeben, dass Sie Beiträge für nichterwerbstätige Studierende schulden, wird Ihnen die Beitragsrechnung schriftlich zugestellt.

Höhe der Beiträge

Wenn Sie während Ihrer Schulausbildung oder Ihrem Studium nicht erwerbstätig sind, bezahlen Sie bis zum Alter von 25 Jahren pauschal den Mindestbeitrag von aktuell 514 Franken. Bei einem Bruttojahreseinkommen ab 4'851 Franken ist der Mindestbeitrag erfüllt. Haben Sie ein Bruttojahreseinkommen von weniger als 4'851 Franken erzielt, reduziert sich der Mindestbeitrag um die von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber bereits geleisteten Beiträge.

Nach Vollendung des 25. Altersjahres bezahlen Studierende die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens.


Informationen zur Beitragspflicht von Studierenden finden Sie im Merkblatt Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO.

 

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Häufige Fragen

  • Muss ich mich für die AHV-/IV-/EO-Beitragspflicht selber anmelden?

    Grundsätzlich sind Sie als Studierende/r selber dafür verantwortlich, sich für die Erfüllung der AHV-Beitragspflicht anzumelden. Zuständig ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem sich Ihr Studienort befindet.

    Alle FHNW-Studierenden erhalten von der SVA Aargau im Folgejahr ein Informationsschreiben, in dem sie aufgefordert werden, sich via ein Online-Formular für die Erfüllung der AHV/IV/EO-Beitragspflicht anzumelden.
    Waren Sie vor Beginn Ihres Studiums bereits beitragspflichtig und sind Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, dann müssen Sie sich selber anmelden.

  • Wieso erhalte ich ein Schreiben von der SVA Aargau, obwohl sich mein Studienort nicht im Kanton Aargau befindet?

    Studierende sind am Studienort beitragspflichtig. Für alle nichterwerbstätigen Studierenden der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) ist die SVA Aargau zuständig – auch wenn der Standort der Fachhochschule ausserhalb des Kantons Aargau liegt.

  • Kann ich die AHV-Beiträge auch erst nach dem Studium bezahlen?

    Nein. Die AHV-/IV-/EO-Beiträge sind bereits während dem Studium geschuldet.

  • Muss ich mein Reinvermögen und mein Renteneinkommen zwingend angeben?

    Nur, falls Sie das 25. Altersjahr vollendet haben. Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 25. Altersjahres haben nichterwerbstätige Studierende die Beiträge aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu leisten. Fehlende Angaben können Nachforderungen und hohe Verzugszinsen zur Folge haben.

  • Welche Ausgleichskasse ist für Auslandstudierende zuständig?

    Für Studierende, welche ihr Studium im Ausland absolvieren, ist die kantonale Ausgleichskasse des letzten Schweizer Wohnsitzes zuständig.

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