Familienzulagen in der Landwirtschaft

Arbeiten Sie als Angestellte(r) oder als Selbstständigerwerbende(r) in der Landwirtschaft und unterstützen Kinder unter 16 Jahren oder junge Erwachsene in Ausbildung?

Landwirtschaftliche Arbeitnehmende

Als landwirtschaftlicher Arbeitnehmender haben Sie Anspruch auf Familienzulagen, sofern

  • Sie einen AHV-pflichtigen Lohn von mindestens 7'350 Franken pro Jahr respektive 612 Franken pro Monat erhalten
  • und Ihr Lohn den ortsüblichen Ansätzen entspricht.

Sind Sie bei mehreren Arbeitgebenden tätig, gilt Ihr Gesamteinkommen.

Landwirtschaftliche Arbeitnehmende haben zusätzlich Anspruch auf Haushaltungszulagen von 100 Franken pro Monat, wenn

  • sie mit ihrem Ehegatten oder ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen;
  • sie in einer Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgebenden leben und sie für den Haushalt des Ehegatten oder der Kinder aufkommen;
  • sie mit ihrem Ehegatten oder ihren Kindern in einer Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgebenden leben.
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Selbstständige Landwirtinnen und Landwirte

Als selbstständige(r) Landwirt(in) gelten Sie, wenn Sie eine haupt- oder nebenberufliche landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Auch Familienangehörige, die im Betrieb mitarbeiten, gelten als selbstständige Landwirte.

Die Höhe des Einkommens aus der selbstständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit hat keinen Einfluss auf den Anspruch der Familienzulagen. Es muss kein gesetzliches Mindesteinkommen erreicht werden.

Als selbstständige(r) Landwirt(in) haben Sie jedoch keinen Anspruch auf Haushaltungszulagen.

Gehen Sie einer ausserlandwirtschaftlichen Tätigkeit nach und erreichen bei dieser Tätigkeit einen AHV-pflichtigen Lohn von mindestens 7'170 Franken pro Jahr, so müssen Sie die Familienzulagen über die ausserlandwirtschaftliche Tätigkeit geltend machen.

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Anmeldung und Änderungen

Als landwirtschaftlicher Arbeitnehmender melden Sie die Familienzulagen über den Arbeitgebenden an. Zuständig ist die Familienausgleichskasse, bei der Ihr Arbeitgebender Beiträge leistet. Bitte reichen Sie oder Ihr Arbeitgebender die Anmeldung zur Anspruchsprüfung der zuständigen Familienausgleichskasse ein.

Als selbstständigerwerbender Landwirt melden Sie die Familienzulagen direkt bei Ihrer zuständigen Familienausgleichskasse an, bei der Sie Beiträge leisten.

Melden Sie alle Änderungen, die einen Einfluss auf den Anspruch oder die Höhe der Familienzulagen haben.

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Auszahlung und Finanzierung

Die Familienzulagen der selbstständigen Landwirte werden quartalsweise ausbezahlt. Sie werden finanziert durch den Bund (2/3) und den Kanton (1/3).

Die Familienzulagen der landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden sind vorrangig durch den Beitrag des Arbeitgebenden gedeckt (2 Prozent der AHV-pflichtigen Bar- und Naturallöhne). Nachrangig finanzieren der Bund (2/3) und der Kanton (1/3).

Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende werden monatlich direkt dem Arbeitgebenden ausbezahlt. Der Arbeitgebende richtet diese in der Regel im vollen Umfang zusammen mit dem Lohn aus.

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Kinder im Ausland

Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland erhalten Sie, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben. Das trifft zu für EU-/EFTA- oder andere Vertragsstaaten wie Nordmazedonien, Türkei, San Marino oder Bosnien-Herzegowina.

Bei den Haushaltungszulagen ist zu beachten, dass diese in jedem Fall und unabhängig vom Wohnort der Kinder ausgerichtet werden, wenn Sie als Arbeitnehmender mit Ihrem Ehepartner in der Schweiz einen gemeinsamen Haushalt führen.

Ansonsten werden diese nur ausgerichtet, wenn Sie entweder Staatsangehörigkeit Schweiz oder EU/EFTA haben und Ihre Familie gemeinsam in einem EU- bzw. EFTA-Staat wohnt.

Sind die Familienzulagen in der Schweiz höher als die Familienleistungen im Wohnland der Kinder, haben Sie allenfalls Anspruch auf Differenzzulagen. Diesen melden Sie bei der SVA Aargau an.

Zur Kommunikation mit ausländischen Behörden dient das Formular E 411.

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Richtlöhne des Schweizerischen Bauernverbandes für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Die Auszahlung der Familienzulagen ist an die gesetzliche Bedingung geknüpft, dass Sie als landwirtschaftliche Arbeitgeberin / landwirtschaftlicher Arbeitgeber einen Lohn bezahlen, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen (Richtlohn) entspricht. Die aktuellen Ansätze finden Sie hier.

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Häufige Fragen

  • Können Familienzulagen auch nachträglich beantragt werden?

    Ja, die Familienzulagen können längstens 5 Jahre rückwirkend beantragt werden. Massgebend ist der Eingangsmonat der Anmeldung bei der Familienausgleichskasse.

  • Darf ein Kind während der Ausbildung ein eigenes Einkommen haben?

    Ja, aber das Einkommen darf 29'400 Franken (inklusiv 13. Monatslohn) im Jahr bzw. 2'450 Franken im Monat nicht übersteigen. Ersatzeinkommen wie Taggelder der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung sowie Kranken- oder Unfalltaggelder, gelten als Einkommen. Familienrechtliche Unterhaltszahlungen, Stipendien und Renten werden nicht berücksichtigt.

  • Müssen Familienzulagen versteuert und müssen darauf Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden?

    Die Familienzulagen zählen zum steuerbaren Einkommen. Auf die Familienzulagen müssen jedoch keine Beiträge an die Sozialversicherungen bezahlt werden.

  • Ich beziehe die ordentliche AHV-Rente. Habe ich trotzdem Anspruch auf Familienzulagen?

    Für eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer im AHV-Alter (Männer ab 65 und Frauen ab 64 Jahren) besteht Anspruch auf Familienzulagen, sofern der Bruttolohn den Betrag von 2012 Franken pro Monat übersteigt; wenn also auf ein Einkommen von mindestens 612 Franken pro Monat AHV-Beiträge entrichtet werden. Massgebend ist das nach AHV-Kriterien ermittelte Einkommen. Die Beitragspflicht für Familienzulagen ist an jene der AHV gekoppelt. Für Erwerbseinkommen von Rentnerinnen und Rentnern unter 1400 Franken pro Monat werden infolge des Freibetrags auch keine FAK-Beiträge abgerechnet.

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