Ineinandergreifende Skulptur

Krankheits- und Behinderungskosten

Zusätzlich zu den monatlich ausbezahlten Ergänzungsleistungen (EL) können Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden, die in der Schweiz entstanden sind. Anspruch auf die Vergütung besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen (Krankenkasse, Invalidenversicherung usw.) die Leistungen finanzieren.

Einreichung der Belege
Krankheits- und Behinderungskosten können vergütet werden, wenn die Vergütung innert 15 Monaten nach der Rechnungsstellung geltend gemacht werden. Die eingereichten Unterlagen werden elektronisch erfasst und nicht retourniert. Sie können uns somit auch Kopien der Rechnungen bzw. Leistungsabrechnungen einreichen. In den Informationen zu den einzelnen Krankheits- und Behinderungskosten ist ersichtlich, welche Unterlagen wir für die Prüfung einer Kostenübernahme benötigen.

Die Unterlagen können Sie uns auch via E-Mail (KKEL@sva-ag.ch) senden. Bitte erwähnen Sie im Betreff der E-Mail jeweils die AHV-Nummer (beginnt mit 756.).

Jährliche Höchstbeträge
Für die Krankheits- und Behinderungskosten können pro Jahr zusätzlich höchstens folgende Beträge vergütet werden:

Alleinstehende                 25 000 Franken
Ehepaare                         50 000 Franken
Heimbewohner                  6 000 Franken

Wenn eine Person zu Hause lebt und Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung hat, kann sich der Betrag für Betreuungs- und Pflegeleistungen auf 90 000 Franken bei schwerer bzw. 60 000 Franken bei mittelschwerer Hilflosigkeit erhöhen.

Detaillierte Informationen zu allen Krankheits- und Behinderungskosten:

Mein Anliegen

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