Hilflosenentschädigung der Altersversicherung

Sind Sie pensioniert und regelmässig auf Hilfe im Alltag angewiesen? Dann unterstützt Sie die AHV mit einer Hilflosenentschädigung. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit und ist unabhängig von Ihrem Vermögen.

Anmeldung

Hier können Sie die erstmalige Anmeldung für die Hilflosenentschädigung online ausfüllen. Für die Erhöhung einer bestehenden Leistung können Sie ebenfalls die digitale Anmeldung verwenden oder ein formloses Schreiben senden.

Zur Anmeldung

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Anspruch

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben AHV-Rentner*innen sowie Bezüger*innen von Ergänzungsleistungen, wenn sie in der Schweiz wohnhaft sind. Der Anspruch entsteht nach einer Hilflosigkeit von mindestens sechs Monaten.

Massgebend ist die regelmässige Hilfe durch Dritte in den folgenden alltäglichen Tätigkeiten:

  • An- und Auskleiden
  • Aufstehen/Absitzen/Abliegen
  • Essen
  • Körperpflege
  • Verrichten der Notdurft (z.B. Toilettengang)
  • Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte
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Leistung

Es gibt drei Schweregrade der Hilflosigkeit: 

Leichter Grad Hilflosigkeit in mindestens 2 der oben aufgeführten Tätigkeiten CHF 245
Mittlerer Grad Hilflosigkeit in mindestens 4 der oben aufgeführten Tätigkeiten CHF 613
Schwerer Grad Hilflosigkeit in allen 6 oben aufgeführten Tätigkeiten CHF 980

Ausnahme: Bei einem Aufenthalt im Heim haben Sie keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.

Die Hilflosenentschädigung können Sie rückwirkend für maximal zwölf Monate ab Eingang der Anmeldung erhalten, sofern das gesetzliche Wartejahr erfüllt ist. Die IV erhebt den Schweregrad der Hilflosigkeit und Ihre Ausgleichskasse berechnet den monatlichen Anspruch und zahlt Ihnen diesen aus.

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Gut zu wissen

Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die den Leistungsanspruch beeinflussen, melden Sie Ihrer Ausgleichskasse oder IV-Stelle. Diese Meldepflicht gilt bei:

  • Adressänderungen
  • Heimeintritt und Heimaustritt
  • Spital-Aufenthalt (genaues Eintritts- und Austrittsdatum)
  • Veränderung der Hilfsbedürftigkeit oder der Leistungen der Spitex
  • Auslandaufenthalten von mehr als drei Monaten.
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Häufige Fragen

  • Wann werden die Renten und Hilflosenentschädigungen ausbezahlt?

    Die laufenden Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV und IV werden für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Die Ausgleichskasse ist gesetzlich verpflichtet, den Zahlungsauftrag bis zum 20. Tag des Monats zu erteilen. Die Zahlungen der SVA Aargau werden jeweils am 3. Arbeitstag des Monats ausgelöst.

  • Ab wann habe ich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung?

    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht frühestens nach Ablauf eines Wartejahres. Das heisst, die Hilflosenentschädigung wird erstmals ausbezahlt, wenn die Hilfe bereits während einem Jahr notwendig war.

    Für die Wartezeit werden keine Leistungen ausbezahlt.

  • Wird die Hilfe bei der Haushaltführung, beim Einkaufen oder bei der Zubereitung von Mahlzeiten bei der Hilflosenentschädigung angerechnet?

    Nein. Die angerechnete Dritthilfe betrifft nur die sechs Bereiche der alltäglichen Tätigkeiten «An-/Auskleiden», «Aufstehen/Absitzen/Abliegen», «Essen“, «Verrichten der Notdurft», «Körperpflege» und «Fortbewegung».

  • An wen wird die Hilflosenentschädigung ausbezahlt?

    Die Hilflosenentschädigung wird grundsätzlich an die versicherte Person ausbezahlt. Soll die Leistung an eine andere Person ausbezahlt werden, können Sie uns dies schriftlich mit der Beilage einer Vollmacht mitteilen.

  • Ist die Höhe der Hilflosenentschädigung abhängig vom Einkommen?

    Nein, die Hilflosenentschädigung hängt nicht vom Einkommen und auch nicht von Ihrem Vermögen ab. Der Grad der Hilflosigkeit sowie der Aufenthaltsort bestimmen die Höhe der Hilflosenentschädigung.

  • Wird bei der Hilflosenentschädigung auch die Hilfe von Angehörigen angerechnet?

    Ja, es ist unerheblich, wer die Dritthilfe leistet. Auch die Hilfe von Angehörigen, Institutionen, Verwandten und Bekannten wird berücksichtigt.

  • Ist eine rückwirkende Auszahlung der Hilflosenentschädigung möglich und falls ja, für wie lange?

    Erstmalige Anmeldung: Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so ist eine Zahlung maximal zwölf Monate rückwirkend ab dem Datum der Anmeldung (Eingangsstempel) möglich, sofern das gesetzliche Wartejahr erfüllt ist und bereits zwei Jahre rückwirkend eine Hilflosigkeit bestand.

    Erhöhungsgesuche: Eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung ist immer frühestens ab dem Monat möglich, an welchem die Erhöhung schriftlich beantragt wurde (Eingangsstempel).

  • Ich beziehe eine Hilflosenentschädigung und mein Gesundheitszustand hat sich verschlechtert oder verbessert. Was muss ich tun?

    Sie können jederzeit eine Überprüfung der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages beantragen. Wichtig ist, dass eine Erhöhung immer frühestens ab dem Monat erfolgen kann, an welchem das Gesuch bei der Invaliden- oder Altersversicherung eingetroffen ist. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes müssen Sie immer melden. Eine Reduktion der Leistungen erfolgt nicht rückwirkend, sondern in die Zukunft.

  • Muss ich einen Spital- oder Rehabilitationsaufenthalt melden?

    Ja, denn bei stationären Behandlungen während eines ganzen Kalendermonats (z. B. 15. März - 2. Mai = April ganzer Kalendermonat) besteht kein Anspruch auf die Hilflosenentschädigung für den Monat April. 
    Sie müssen alle Spital- und Rehabilitationsaufenthalte sowie auch vorübergehende Heimaufenthalte melden. Dauert ein Aufenthalt jedoch keinen ganzen Kalendermonat (z. B. Heilbehandlung vom 15. März bis 21. April) so ist eine Meldung nicht zwingend notwendig.

    Wichtig ist, dass Sie uns die exakten Ein- und Austrittsdaten der Aufenthalte mitteilen.

  • Wer bezahlt die Hilflosenentschädigung aus?

    Die Hilflosenentschädigung zahlt die für Sie zuständige Ausgleichskasse aus.

Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

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