Familienzulagen für Arbeitnehmende

Arbeitnehmende haben Anspruch auf Familienzulagen: ab einem AHV-pflichtigen Lohn von mindestens 7'350 Franken pro Jahr respektive 612 Franken pro Monat.

Anmeldung und Änderungen

Die Familienzulagen werden über Ihren Arbeitgebenden angemeldet. Zuständig ist die Familienausgleichskasse, bei der Ihr Arbeitgebender Beiträge leistet.

Familienzulagen erhalten Sie ab einem AHV-pflichtigen Bruttolohn von 7'350 Franken pro Jahr. Wird dieser jährliche Grenzbetrag nicht erreicht, besteht der Anspruch nur für die Monate mit einem AHV-pflichtigen Brutto-Monatslohn von mindestens 612 Franken.

Auch Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgebenden (ANobAG) können Familienzulagen beantragen. Sie wenden sich an die Familienausgleichskasse, bei der Sie Beiträge leisten.

Sind Sie bei mehreren Arbeitgebenden angestellt, so ist die Familienausgleichskasse
des Arbeitgebenden mit dem höchsten Lohn zuständig. Zur Berechnung des Mindesteinkommens von 7'350 Franken pro Jahr oder 612 Franken im Monat werden die Einkommen aller Arbeitgebenden zusammengerechnet.

Melden Sie Änderungen mit Einfluss auf Anspruch und Höhe der Familienzulagen bei der Familienausgleichskasse.

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Finanzierung und Auszahlung

Finanziert werden die Familienzulagen durch Beiträge der Arbeitgebenden. Der Beitragssatz der kantonalen Familienausgleichskasse liegt zurzeit bei 1,45 Prozent der Lohnsumme. In der Regel zahlen die Arbeitgebenden die Familienzulagen zusammen mit dem Lohn im vollen Umfang an Mitarbeitende aus.

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Dauer des Anspruches

Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch.

In den folgenden Situationen kann der Anspruch unter Umständen für drei weitere Monate bestehen bleiben:

  • Krankheit
  • Unfall
  • Schwangerschaft
  • Tod
  • Unbezahlter Urlaub

Mütter haben während des ganzen Mutterschaftsurlaubs (jedoch während höchstens 16 Wochen) Anspruch auf Familienzulagen. Dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob die Betroffene eine Mutterschaftsentschädigung von der SVA bezieht oder einen AHV-pflichtigen Lohn vom Arbeitgebenden.

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Häufige Fragen

  • Können Familienzulagen auch nachträglich beantragt werden?

    Ja, die Familienzulagen können längstens 5 Jahre rückwirkend beantragt werden. Massgebend ist der Eingangsmonat der Anmeldung bei der Familienausgleichskasse.

  • Darf ein Kind während der Ausbildung ein eigenes Einkommen haben?

    Ja, aber das Einkommen darf 29'400 Franken (inklusiv 13. Monatslohn) im Jahr bzw. 2'450 Franken im Monat nicht übersteigen. Ersatzeinkommen wie Taggelder der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung sowie Kranken- oder Unfalltaggelder, gelten als Einkommen. Familienrechtliche Unterhaltszahlungen, Stipendien und Renten werden nicht berücksichtigt.

  • Werden Familienzulagen auch für Kinder im Ausland ausbezahlt?

    Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen, also internationale Abkommen, das vorschreiben. Dies betrifft Kinder, welche in einem EU-/EFTA-Staat oder in einem anderen Vertragsstaat wohnen.

  • Ich bin gleichzeitig selbstständig und unselbstständig erwerbstätig. Über welche Tätigkeit muss ich die Familienzulagen geltend machen?

    Sofern sie folgende zwei Kriterien erfüllen, müssen Sie die Familienzulagen über Ihren Arbeitgeber geltend machen:

    • Das Arbeitsverhältnis für mehr als 6 Monate eingegangen worden oder unbefristet ist und
    • Das Mindesteinkommen (CHF 7'350.- pro Jahr bzw. CHF 612.- pro Monat) in diesem Arbeitsverhältnisses erreicht wird.

    Werden diese zwei Kriterien nicht erfüllt, können Sie die Familienzulagen als Selbstständigerwerbende(r) anmelden.

  • Müssen Familienzulagen versteuert und müssen darauf Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden?

    Die Familienzulagen zählen zum steuerbaren Einkommen. Auf die Familienzulagen müssen jedoch keine Beiträge an die Sozialversicherungen bezahlt werden.

  • Ich bin krank oder hatte einen Unfall. Besteht weiterhin ein Anspruch auf Familienzulagen?

    Ist der oder die Arbeitnehmende durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Familienzulagen ab Eintritt der Arbeitsverhinderung für den laufenden und drei weitere Monate ausgerichtet, und zwar unabhängig davon, ob ein Lohn oder eine Versicherungsleistung bezahlt wird.

    Wird nach Ablauf dieser drei Monate weiterhin ein AHV-pflichtiger Lohn von mindestens CHF 612.00 pro Monat ausgerichtet, werden die Familienzulagen ebenfalls weiter ausbezahlt. Für die Berechnung des relevanten AHV-pflichtigen Einkommens für die Familienzulagen werden die Unfall- oder Krankentaggelder nicht eingerechnet.

    Bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit besteht der Anspruch auf Familienzulagen ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Arbeit wieder aufgenommen und ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens CHF 612.00 pro Monat erreicht wird.

  • Ich beziehe einen unbezahlten Urlaub. Besteht weiterhin ein Anspruch auf Familienzulagen?

    Bezieht der oder die Arbeitnehmende einen unbezahlten Urlaub, so werden die Familienzulagen nach Antritt des Urlaubs noch während des laufenden Monats und der drei darauffolgenden Monate ausgerichtet, sofern

    • Der Jahreslohn von CHF 7'350.00 erreicht und
    • Die Arbeit nach dem Ende des unbezahlten Urlaubs beim gleichen Arbeitgeber wieder aufgenommen wird

    Diese Regelung gilt auch, wenn Frauen ihren Mutterschaftsurlaub mittels unbezahlten Urlaubs verlängern.

     

    Beispiel 1: Dauert der unbezahlte Urlaub vom 15.05. bis zum 15.11, so besteht der Anspruch bis zum 31.8. und dann wieder ab dem 1.11.

    Beispiel 2: Dauert der unbezahlte Urlaub vom 01.02. bis zum 31.08., so besteht der Anspruch bis zum 30.04. und dann wieder ab dem 01.09.

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