Haben Sie einen befristeten Auftrag im Ausland? Wenn Sie Ihre Mitarbeitenden entsenden, bleiben diese weiterhin dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht unterstellt.

Für Ihr Unternehmen mit Sitz in der Schweiz arbeiten Arbeitnehmende vorübergehend im Ausland. Während dieser Zeit kommt weiterhin die Sozialversicherung des Ursprungslands zum Tragen.

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Webapplikation ALPS

Entsendungen müssen via elektronischer Plattform ALPS beantragt werden.

Sind Sie bereits als ALPS-Nutzer erfasst, können Sie via untenstehendem Link auf die Plattform zugreifen. Falls Sie noch über kein Benutzerkonto verfügen, können Sie sich vorab als Benutzer registrieren, um ein Login zu erhalten. Die Ausgleichskasse erfasst anschliessend in ALPS die Unternehmung.

https://www.alps.bsv.admin.ch/alps

Benötigen Sie Hilfe bei der Anmeldung? Wir sind für Sie da: internationales@sva-ag.ch │T 062 837 89 89

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EU/EFTA

Entsendungen von maximal 24 Monaten können Sie mit dem Formular Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts bei der Ausgleichskasse beantragen. Die Fachpersonen der SVA stellen Ihnen gerne die A1-Bescheinigung aus, die Sie für die Beitragsbefreiung im Ausland benötigen.

Reichen 24 Monate im Ausland für Ihren Arbeitnehmenden nicht aus? In diesem Fall reichen Sie das Formular Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts beim Bundesamt für Sozialversicherung ein. Dieses prüft, ob mit Zustimmung des ausländischen Sozialversicherungsträgers eine Ausnahmevereinbarung erteilt wird.

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Vertragsstaaten

Entsendungen in Vertragsstaaten sind nicht einheitlich geregelt. Jedes Sozialversicherungsabkommen regelt die Entsendung von Arbeitnehmenden in die jeweiligen Staaten individuell. Die Entsendedauer liegt zwischen einem und maximal sechs Jahren. Die Entsendungsbescheinigung beantragen Sie mit dem Formular Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts. Das Fachteam der SVA stellt Ihnen die Entsendungsbescheinigung aus, die Sie für die Beitragsbefreiung im Ausland benötigen.

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Begleitender Ehepartner

Nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten, können auf Antrag der obligatorischen AHV beitreten. Die schriftliche Beitrittserklärung ist innerhalb von sechs Monaten, ab der Abreise ins Ausland bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzureichen.

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Häufige Fragen

  • Kann ich meinen Angestellten für einen befristeten Einsatz in einen EU-/EFTA-Staat weiterhin in der Schweiz versichern?

    Ja, Sie haben die Möglichkeit den Angestellten für den befristeten Einsatz in den EU-/EFTA-Raum zu entsenden.

  • An welche Durchführungsstelle sende ich den Antrag für eine Entsendung im EU-/EFTA-Raum?

    Der Antrag für die Entsendungsbescheinigung kann für die Dauer bis maximal 24 Monaten bei der Ausgleichskasse eingereicht werden. Bei einer Entsendungsdauer von mehr als 24 Monaten senden Sie den Antrag direkt dem Bundesamt für Sozialversicherung zu.

     

  • Wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner den Arbeitnehmenden ins Ausland begleitet, ist sie oder er dann bei der AHV/IV mitversichert?

    Nein, die Ehepartnerin oder der Ehepartner ist nicht automatisch in der AHV/IV mitversichert. Die Ehepartnerin oder der Ehepartner können unter gewissen Bedingungen der obligatorischen Versicherung beitreten.

  • Ist eine Entsendung ausserhalb vom EU-/EFTA-Raum möglich?

    Ja. Mit einigen Staaten hat die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen, welche eine Entsendung vorsehen. Die Entsendungsdauer ist in jedem Sozialversicherungsabkommen individuell. Nehmen Sie mit der SVA Aargau telefonisch oder schriftlich Kontakt auf, damit Sie eine kompetente Beratung erhalten.

Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

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