Anspruchsvoraussetzungen
Mütter haben während 14 Wochen Anrecht auf 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das sie vor der Geburt durchschnittlich erzielten. Es bestehen Maximalbeträge. Anspruch haben Arbeitnehmerinnen, Selbstständigerwerbende und Taggeld-Bezügerinnen einer anderen obligatorischen Sozialversicherung.
Voraussetzungen
- Die Mutter steht zum Zeitpunkt der Geburt in einem Arbeitsverhältnis.
- Sie war in den neun Monaten unmittelbar vor der Kindesgeburt obligatorisch versichert im Sinne des AHV-Gesetzes.
- Sie war innerhalb dieser neun Monate mindestens fünf Monate erwerbstätig.
Hinweis: Nimmt die Mutter die Arbeit innerhalb der 14 Wochen nach der Geburt wieder auf, entfällt der Anspruch auf die Entschädigung für die restliche Zeit.
Anmeldung
Die Anmeldung zur Mutterschaftsentschädigung ist ab Geburt des Kindes möglich.
Füllen Sie das Formular «Anmeldung Mutterschaftsentschädigung - Angaben der Mutter (318.750)» aus und reichen es bei uns ein.
Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung, wenn ein Kind längere Zeit im Spital bleiben muss
Wenn das Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben muss, verlängert sich die Mutterschaftsentschädigung um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage. Voraussetzung ist, dass die Mutter nach dem Mutterschaftsurlaub wieder arbeitet.