Anspruchsvoraussetzungen
Mütter haben während 14 Wochen Anrecht auf 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das sie vor der Geburt durchschnittlich erzielten. Es bestehen Maximalbeträge. Anspruch haben Arbeitnehmerinnen, Selbstständigerwerbende und Taggeld-Bezügerinnen einer anderen obligatorischen Sozialversicherung. Die folgenden Anspruchsvoraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen:
- Die Mutter steht zum Zeitpunkt der Geburt in einem Arbeitsverhältnis.
- Sie war in den neun Monaten unmittelbar vor der Kindesgeburt im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert.
- Sie war innerhalb dieser neun Monate mindestens fünf Monate erwerbstätig.
Hinweis: Nimmt die Mutter die Arbeit innerhalb der 14 Wochen nach der Geburt wieder auf, entfällt der Anspruch auf die Entschädigung für die restliche Zeit.
Anmeldung
Die Anmeldung zur Mutterschaftsentschädigung ist ab Geburt des Kindes möglich.
Die Anmeldung können Sie bequem und einfach über unsere Kundenplattform «connect» ausfüllen. Alle Kundinnen und Kunden ohne Zugang zu connect haben die Möglichkeit das Formular «Anmeldung Mutterschaftsentschädigung - Angaben der Mutter (318.750)» auszufüllen und der zuständigen Ausgleichskasse zu übermitteln.
Anspruch auf Verlängerung des Entschädigungsanspruchs für den andern Elternteil
Wenn der Vater resp. die Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt stirbt, besteht für die Mutter ein Anspruch auf Verlängerung um den zweiwöchigen Urlaub des Vaters resp. der Ehefrau der Mutter. Dieser ist innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt nach denselben Modalitäten zu beziehen. Die bestehenden Anspruchsvoraussetzungen werden durch die folgenden ergänzt:
- Todesfall innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
- Begründetes Kindsverhältnis oder Anerkennungsverfahren bereits im Gange und der Arbeitgeber muss auf dieser Grundlage die Urlaubstage gewährt haben
Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung infolge längerer Spitalaufenthalt des Kindes nach der Geburt
Wenn das Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben muss, verlängert sich die Mutterschaftsentschädigung um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage. Voraussetzung ist, dass die Mutter nach dem Mutterschaftsurlaub wieder arbeitet. Im Todesfall der Mutter kann auch der Vater oder die Ehefrau der Mutter Anspruch auf die Verlängerung des Urlaubes infolge längeren Spitalaufenthaltes des Kindes haben.