Berechnungsverfahren

Die provisorischen Beiträge werden aufgrund des Einkommens berechnet, welches Sie der SVA Aargau gemeldet haben. Ihre Akontorechnungen bezahlen Sie vierteljährlich. Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Meldungen der Steuerverwaltung festgelegt.

Zusätzlich zu den AHV/IV/EO-Beiträgen bezahlen Selbstständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft einen Beitrag an die Familienausgleichskasse. Dieser beträgt bei der SVA Aargau 1,45 Prozent des jährlichen Einkommens bis maximal 148 200 Franken.

Für die Verwaltungskosten erhebt die SVA Aargau zudem 3 Prozent der AHV/IV/EO-Beiträge.

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Beiträge ab 01.01.2023

Der AHV/IV/EO-Beitrag von Selbstständigerwerbenden beläuft sich auf 10.00 Prozent des massgebenden Einkommens. Für Jahreseinkommen von weniger als 58 800 Franken gilt ein tieferer, abgestufter Beitragssatz:

Jährliches Einkommen

 

von (CHF)

 

 

bis (CHF)

Beitragssatz

 

(in Prozent)

9'800.-17'500.-5.371%
17'500.-21'300.-5.494%
21'300.-23'800.-5.617%
23'800.-26'300.-5.741%
26'300.-28'800.-5.864%
28'800.-31'300.-5.987%
31'300.-33'800.-6.235%
33'800.-36'300.-6.481%
36'300.-38'800.-6.728%
38'800.-41'300.-6.976%
41'300.-43'800.-7.222%
43'800.-46'300.-7.469%
46'300.-48'800.-7.840%
48'800.-51'300.-8.209%
51'300.-53'800.-8.580%
53'800.-56'300.-8.951%
56'300.-58'800.-9.321%
> 58'800.- 10.000%

Bei einem jährlichen Einkommen von weniger als 9 800 Franken entrichten Sie einen Mindestbeitrag von 514 Franken pro Jahr.

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Häufige Fragen

  • Muss ich AHV/IV/EO-Beiträge bezahlen, wenn ich die selbstständige Tätigkeit nur als Nebenerwerb ausübe?

    Grundsätzlich ist jedes Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit beitragspflichtig. Beträgt Ihr Jahreseinkommen aus dem selbstständigen Nebenerwerb weniger als 2'301 Franken, werden die Beiträge nur auf Verlangen erhoben.

  • Schulde ich als AHV-Rentnerin bzw. AHV-Rentner auch AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende?

    Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet, kann neu wählen, ob er oder sie auf dem ganzen Einkommen Sozialversicherungsbeiträge bezahlen möchte oder ob er/sie den Freibetrag von 16'800 Franken pro Jahr geltend macht. Die nach dem Referenzalter bezahlten AHV-Beiträge können bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.

  • Wieso muss ich als Selbstständigerwerbende/r Beiträge an die Familienausgleichskasse leisten?

    Alle Selbstständigerwerbenden sind verpflichtet, einen Beitrag an die Familienausgleichskasse zu leisten. Es ist dabei nicht relevant, ob Familienzulagen bezogen werden oder nicht.

  • Wie beantrage ich eine Fristerstreckung?

    Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Rechnung fristgerecht zu begleichen, können Sie hier online eine Fristerstreckung beantragen.

  • Muss ich mich bei der SVA Aargau melden, wenn sich mein Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit verändert hat?

    Ja. Wir berechnen die provisorischen Beiträge aufgrund des Einkommens, welches Sie der SVA Aargau gemeldet haben.
    Sollten Sie feststellen, dass die Einkommensgrundlage für die Akontorechnungen zu tief ist, lohnt es sich, Ihr Einkommen online anpassen zu lassen. Die provisorische Einkommensgrundlage können Sie jederzeit ändern lassen, solange die definitive Beitragsberechnung aufgrund der Meldung der Steuerverwaltung noch nicht erfolgt ist.

  • Muss ich mein Unternehmen bei der SVA Aargau abmelden, wenn ich das AHV-Rentenalter erreicht habe und nicht mehr erwerbstätig bin?

    Ja. Die selbstständige Tätigkeit müssen Sie explizit bei uns abmelden. Eine selbstständige Tätigkeit endet nicht automatisch mit Erreichen des Rentenalters.

Mein Anliegen

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