Mit den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung leisten Sie auch Ihren Beitrag an die AHV. Die AHV-Beitragspflicht ist somit in der Regel erfüllt.
Wenn Sie keine Arbeitslosenentschädigung oder Taggelder mehr erhalten, bezahlen Sie AHV-Beiträge als nichterwerbstätige Person.
Achtung: Die Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person endet erst, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreichen. Dies gilt auch für frühzeitig pensionierte Personen, welche ihre AHV- oder BVG-Altersrente vorbeziehen. Für Frauen liegt das ordentliche Rentenalter bei 64 Jahren und bei Männern bei 65 Jahren.
Die Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons unterstützt Sie gerne dabei, Ihre AHV-Beitragspflicht zu klären.
Keine Beiträge als Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger bezahlen Sie, wenn Ihr/e Ehepartner/-in erwerbstätig ist und jährlich AHV-Beiträge in der Höhe von mindestens 1'028 Franken entrichtet. Dies gilt auch für eingetragene Partnerschaften, jedoch nicht für Konkubinatspartner.
Mehr Informationen zu den AHV-Beiträgen von Nichterwerbstätigen finden Sie hier.