Adoptionsurlaub Selbstständigerwerbende

Selbstständigerwerbende, die ein Kind unter vier Jahren adoptieren, haben neu Anspruch auf einen zweiwöchigen Adoptionsurlaub. Die Entschädigung wird durch die Erwerbsersatzordnung finanziert.

Der zweiwöchige Adoptionsurlaub gilt zusätzlich zu den üblichen Ferien.
Adoptiveltern haben während dieser Zeit Anspruch auf 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 220 Franken pro Tag. Kein Leistungsanspruch besteht bei einer Stiefkindadoption.

Habe ich Anspruch auf den Adoptionsurlaub?

Unter folgenden Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf den Adoptionsurlaub:
 

  • Das Adoptivkind darf nicht älter als vier Jahre sein
  • Sie müssen in den neun Monaten vor der Aufnahme des Kindes bei der AHV versichert und in dieser Zeit mindestens fünf Monaten erwerbstätig gewesen sein.
  • Sie müssen angestellt oder selbstständigerwerbend gewesen sein, als Sie das Kind aufgenommen haben.
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Wie kann ich den Urlaub beziehen?

  • Sie haben ab der Aufnahme des Kindes ein Jahr Zeit, den Adoptionsurlaub zu beziehen. Danach verfallen nicht bezogene Urlaubstage.
  • Sofern beide Elternteile Anspruch auf einen Adoptionsurlaub haben, können sie frei wählen, wer von ihnen den Urlaub in Anspruch nimmt. Sie können den Urlaub auch untereinander aufteilen. Achtung: Es ist nicht möglich, gleichzeitig Urlaubstage zu beziehen.
  • Sie können den Urlaub am Stück, wochen- oder tageweise beziehen.
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Anmeldung

Die Anträge werden von der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) bearbeitet.

 

Telefon 058 462 64 25
E-Mail info.eak@zas.admin.ch
Webseite www.eak.admin.ch

 

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