Ineinandergreifende Skulptur

Krankheits- und Behinderungskosten

Zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen (EL) können Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden.

Nachstehend erhalten Sie einen Überblick über die einzelnen Krankheits- und Behinderungskosten. Die detaillierten Regelungen sind in der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (ELKV-AG) ersichtlich.

Selbstbehalt und Franchise der obligatorischen Krankenversicherung (KVG)

Der Selbstbehalt und die Franchise der obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung / KVG) kann bis zu einem maximalen Betrag von CHF 1000 (Erwachsene) resp. CHF 350 (Kinder) vergütet werden. Der maximale Betrag von CHF 1000 ist auch dann gültig, wenn Erwachsene mit der Krankenversicherung eine höhere Franchise vereinbaren.

Zahnärztliche Behandlungen

Zahnbehandlungskosten können vergütet werden, wenn:

  • sie einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Behandlung entsprechen. Grundlage dafür sind die Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte*innen (VKZS) im Bereich Ergänzungsleistungen.
  • die Zahnärztin / der Zahnarzt zur Berufsausübung zugelassen ist und dem Tarifvertrag der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) und der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung beigetreten ist.

Kosten für kieferorthopädische Behandlungen können vergütet werden, wenn:

  • eine attestierte kieferorthopädische Behandlungsindikation klinisch Grad 4 (Behandlung zwingend) oder Grad 3 (Behandlung notwendig) vorliegt. Im Rahmen der Sozialzahnmedizin nicht bewilligungsfähig sind die Behandlungsindikationen Grad 1 (Behandlung erwägenswert) und Grad 2 (Behandlung wünschenswert) sowie rein „kosmetische" Indikationen.

Wichtig:

  • Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung voraussichtlich höher als CHF 2000, ist vor der Behandlung ein detaillierter Kostenvoranschlag einzureichen. Das Formular Sozialzahnmedizin steht digital auf der Website des Kantons oder als PDF-Formular zur Verfügung.

Transportkosten

Ausgewiesene Kosten für folgende Transporte können vergütet werden:

  • Transporte zur nächstgelegenen medizinischen Behandlungsstelle
  • Notfalltransporte in der Schweiz
  • notwendige Verlegungen in der Schweiz
  • Transporte zu anerkannten Tages- und Nachtstrukturen

Vergütet werden die tatsächlich anfallenden Kosten, die den günstigsten Preisen der öffentlichen Transportmittel entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, werden diese Kosten vergütet.

Haushalthilfe

Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen werden übernommen, wenn die Notwendigkeit der Hilfe mit einem detaillierten ärztlichen Zeugnis ausgewiesen ist. Werden die hauswirtschaftlichen Leistungen durch eine Privat- oder Drittperson erbracht, können brutto maximal CHF 25 pro Stunde und CHF 4800 pro Jahr vergütet werden. Voraussetzung: Die angestellte Person darf nicht im gleichen Haushalt leben.

Pflege und Betreuung zu Hause

Kosten für Pflege und/oder Betreuung zu Hause können vergütet werden, wenn sie infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist.

Bei Betreuungskosten durch geeignete Organisationen richtet sich die Vergütung nach den Tarifansätzen von öffentlichen und gemeinnützigen Organisationen, die im Betreuungsbereich tätig sind.

Pflege durch Organisationen der Krankenpflege

Wird die Pflege durch eine Organisation der Krankenpflege (z.B. Spitex) erbracht, kann die Patientenbeteiligung (KVG) für die Pflege vergütet werden.

Pflege und Betreuung durch direkt angestelltes Pflegepersonal

Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal können zu Hause wohnenden Bezüger*innen mit einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit vergütet werden. Vergütet werden kann nur der Teil der Pflege und Betreuung, welcher nicht über eine bewilligte Organisation der Krankenpflege erbracht werden kann.

Pflege und Betreuung durch Familienangehörige

Kosten für durch Familienangehörige erbrachte Pflege und Betreuung zu Hause wohnender Bezüger*innen einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit können vergütet werden, wenn die betreffenden Familienangehörigen:

  • nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind,
  • durch die Pflege und Betreuung nachweisbar einen länger dauernden und wesentlichen Erwerbsausfall erleiden und
  • das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht haben.

Tages- und Nachtstrukturen

EL-Bezüger*innen können Kosten einer Tages- oder Nachtstruktur vergütet werden, sofern sie nicht in einem Heim leben.

Für Personen in einer Einrichtung für Menschen mit einer Behinderung können maximal CHF 45 pro Tag vergütet werden. Bei einem Aufenthalt in eine Tages- oder Nachtstruktur mit Pflegeangebot können maximal CHF 120 pro Tag resp. pro Nacht vergütet werden.

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Begleitetes oder betreutes Wohnen

Die Kosten für begleitetes oder betreutes Wohnen zu Hause werden mit höchstens CHF 25 pro Stunde und CHF 4'800 pro Jahr vergütet, wenn die Leistung durch eine geeignete Einrichtung erbracht wird und die Notwendigkeit im Einzelfall ärztlich bescheinigt ist.

Anker-Name

Pauschalbetrag für selbstbestimmtes Wohnen

EL-Beziehende mit einer AHV-Altersrente können einen Pauschalbetrag von monatlich CHF 300 für ein selbstbestimmtes Wohnen zu Hause beantragen.

Damit der Pauschalbetrag gewährt wird, muss die Notwendigkeit der Betreuung ärztlich bescheinigt sein und die Betreuung durch eine vom Kanton Aargau anerkannte Organisation oder Fachperson erfolgen.

Teilweise erbringen vom Departement Gesundheit und Soziales (DGS) bewilligte SPITEX-Organisationen oder -Fachpersonen neben Pflege- oder Haushaltshilfeleistungen auch Betreuungsleistungen. Falls Betreuungsleistungen beansprucht und von der SVA Aargau vergütet werden, kann die Betreuungspauschale ebenfalls beantragt werden.

Als anerkannte Organisation gelten auch anerkannte Pflegeheime, welche Betreuungsleistungen in Alterswohnungen anbieten. Eine Auflistung der anerkannten Organisationen/Fachpersonen ist hier ersichtlich. 

Der Pauschalbetrag kann online oder mittels Formular beantragt werden.

Hinweis:

Der Pauschalbetrag für selbstbestimmtes Wohnen ist eine zusätzliche Leistung ab 1. Januar 2020. Rechnungen für die Betreuung zu Hause durch eine Organisation können uns weiterhin zur Prüfung und Vergütung eingereicht werden.

Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Vorübergehende Heimaufenthalte

Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Heim gelten die maximal anrechenbaren Tagestaxen:

  • CHF 152/Tag für die Hotellerie und Betreuung
  • CHF 23/Tag für die Pflege

Von der anrechenbaren Tagestaxe werden die Verpflegungskosten abgezogen, da diese bereits in der EL-Berechnung enthalten sind.

Ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren

Vergütet werden können Kosten für ärztlich angeordnete Badekuren in einem nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) anerkannten Heilbad und Erholungskuren in einem geeigneten Kurhaus. Die maximale Vergütung beträgt CHF 1000 pro Jahr.

Diätkosten

Auslagen für ärztlich verordnete lebensnotwendige Diäten von Personen, die weder in einem Heim noch in einem Spital leben, gelten als Krankheitskosten. Für ausgewiesene Mehrkosten wird ein monatlicher Pauschalbetrag von CHF 50 vergütet.

Hilfsmittel

An die unter § 23 ELKV-AG aufgeführten Hilfsmittel kann ein Kostenbeitrag vergütet werden.

Einreichung der Belege

Krankheits- und Behinderungskosten können vergütet werden, wenn die Vergütung innert 15 Monaten nach der Rechnungsstellung geltend gemacht werden.

Die eingereichten Unterlagen werden elektronisch erfasst und nicht retourniert. Sie können uns somit auch Kopien der Rechnungen bzw. Leistungsabrechnungen einreichen.

Die Unterlagen können Sie uns auch via E-Mail (KKEL@sva-ag.ch) senden.

Beratung

Haben Sie Fragen zu einzelnen Krankheits- und Behinderungskosten? Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne (Kundendienst EL Krankheitskosten: 062 / 837 89 58).

Häufige Fragen

  • Welches sind die Höchstgrenzen für Krankheits- und Behinderungskosten?

    Für zu Hause lebende Personen:
    Diesen Personen werden zusätzlich zur jährlichen EL höchstens folgende Beträge für ausgewiesene Krankheitskosten vergütet:

    • Alleinstehenden oder Witwen, Ehegatten von Heimbewohnern CHF 25’000
    • Ehepaaren CHF 50’000 Franken
    • Vater- und Mutterwaisen CHF 10’000

    Die Kantone können jedoch höhere Beträge vorsehen. Leisten nicht anerkannte Spitex-Organisationen oder eine Drittperson die notwendigen Haushaltarbeiten (kochen, putzen, waschen usw.), so können die in Rechnung gestellten ausgewiesenen Kosten höchstens bis zu CHF 4'800 jährlich vergütet werden. Für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner:
    Nebst der jährlichen EL kann ein Höchstbetrag von CHF 6000 für ausgewiesene Krankheitskosten ausgerichtet werden.
    Die Kantone können jedoch höhere Beträge vorsehen. 

     

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