Sie beziehen bereits eine Rente?

Als Rentenbezüger/-in kann Ihr Rentenanspruch jederzeit überprüft werden. Dies erfolgt von Amtes wegen oder auf ein Gesuch hin. Änderungen melden Sie möglichst zeitnah Ihrer Ansprechperson bei der Invalidenversicherung.

Revision von Amtes wegen

Die Invalidenversicherung überprüft den Anspruch auf eine Invalidenrente regelmässig. Sie erhalten dazu einen Revisionsfragebogen. Nachdem Sie den Fragebogen retourniert haben, nimmt die IV weitere Abklärungen vor (medizinische, berufliche und persönliche).

Im Rahmen der Revision kann der Leistungsanspruch ändern. Über diese Änderung informiert Sie die IV schriftlich.

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Revision auf Gesuch

Rentenbeziehende können selber ein Revisionsgesuch einreichen, wenn erhebliche gesundheitliche, berufliche oder persönliche Änderungen eingetreten sind. Senden Sie Unterlagen mit, aus denen die Veränderungen ersichtlich sind und diese hinreichend belegen. Dies können medizinische Berichte, Unterlagen des Arbeitgebers (Bsp. Kündigung, neuer Vertrag) oder Unterlagen zur persönlichen Situation (Trauschein, Geburtsschein etc.) sein.

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Meldepflicht

Alle Änderungen, die für den Rentenanspruch wesentlich sind, melden Sie direkt Ihrer Ansprechperson bei der Invalidenversicherung.

Für die Rente massgeblich sind:

  • Adressänderungen
  • Veränderungen des Gesundheitszustandes
  • Auslandaufenthalte von mehr als drei Monaten
  • Geburten
  • Todesfall
  • Änderungen im Zivilstand
  • Änderungen der Pflegeverhältnisse
  • Unterbrechungen oder Beendigungen einer Ausbildung bei über 18-jährigen Personen
  • Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen (z.B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit)
  • Untersuchungshaft, Straf- oder Massnahmenvollzug im In- und Ausland

Nicht gemeldete Veränderungen, die einen tieferen Leistungsanspruch bewirken, können Rückforderungen der IV nach sich ziehen.

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Arbeiten trotz Rentenbezug

Eine Invalidenrente schliesst eine weitere Erwerbstätigkeit nicht aus. Bei der Rentenzusprache teilt Ihnen die IV mit, in welchem Ausmass (Pensum oder Stunden pro Tag) Sie weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Zudem wird das Einkommen, das erzielt werden darf (Invalideneinkommen) festgelegt. Teilen Sie der IV mit, sobald

  • Sie wieder eine Tätigkeit aufnehmen;
  • Ihren Arbeitsplatz wechseln oder
  • einen Mehrverdienst erzielen (z.B. bei einer Lohnerhöhung).

Die IV wird prüfen, ob die Veränderung den IV-Grad und die Rentenstufe beeinflusst.

Wenn Sie eine Tätigkeit im geschützten Rahmen aufnehmen, verändert dies Ihren Rentenanspruch in der Regel nicht. Trotzdem melden Sie eine solche Veränderung der IV.

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Häufige Fragen

  • Meine Kontoverbindung hat geändert, was muss ich tun?

    Bitte teilen Sie die neue Kontoverbindung schriftlich der Ausgleichskasse mit. Verwenden Sie dazu unsere Online Services.

    Bitte beachten Sie, dass die Ausgleichskasse Kontoänderungen, die nach dem 25. des laufenden Monats eintreffen, unter Umständen erst für die Auszahlung im übernächsten Monat berücksichtigen kann.

  • Ich habe den Rentensteuerausweis noch nicht erhalten oder verloren, was muss ich tun?

    Die Rentensteuerausweise werden direkt durch die Ausgleichskassen verschickt. Die Zustellung erfolgt in der Regel bis Mitte Februar. Wenn Sie den Ausweis bis Ende Februar noch nicht erhalten haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Ausgleichskasse.

    Wenn Sie den Rentensteuerausweis verloren haben, stellt Ihnen Ihre zuständige Ausgleichskasse gerne einen neuen zu.

Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

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