Wasser fliesst über Wehr

Jährliche Ergänzungsleistung

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben (z.B. Mietzins, Heimkosten, Betrag für Krankenkasse) und den anrechenbaren Einnahmen (z.B. Renteneinnahmen, Vermögenserträge). Bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wird unterschieden zwischen Personen, die zu Hause oder in einem Heim leben.

Anspruch und Anmeldung

Voraussetzung für einen EL-Anspruch ist, dass sich der Wohnsitz und tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz befinden. Ausländer und Ausländerinnen, die keine EU/EFTA-Staatsangehörigkeit haben, müssen für einen EL-Anspruch mindestens zehn Jahre ununterbrochen in der Schweiz leben. Bei Flüchtlingen und Staatenlosen beträgt diese Frist fünf Jahre.

Der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung besteht ab dem Monat der Anmeldung. Wird die Anmeldung innert sechs Monaten seit der Zustellung der AHV-/IV-Rentenverfügung eingereicht, beginnt der Anspruch mit dem Rentenbeginn. Dasselbe gilt bei einem Heimeintritt: wird die Anmeldung innert sechs Monaten seit dem Heimeintritt eingereicht, beginnt der Anspruch ab Monat des Heimeintritts.

 

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Digitale Anmeldung

Die digitale Anmeldung zu den Ergänzungsleistungen finden Sie hier.

Anker-Name

Die Anmeldung per Post ist weiterhin möglich. Diese reichen Sie bei der Gemeindezweigstelle der SVA Aargau am Wohnort ein.

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Personen im Heim

Bei Personen im Heim wird die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt, wobei die Kantone die Kosten begrenzen können. Angerechnet wird die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim in Rechnung gestellt werden. Bei der Berechnung der jährlichen EL als Jahresleistung wird die Tagestaxe folglich stets auf ein Jahr umgerechnet (x 365 Tage). Falls in einem Schaltjahr alle 366 Tage in Rechnung gestellt werden (ununterbrochener Heimaufenthalt 1. Januar bis 31. Dezember), kann im Folgejahr die Vergütung dieses zusätzlichen Tags bei uns geltend gemacht werden.

Der Kanton Aargau hat die anrechenbaren Tagestaxe auf folgende Maximalbeträge begrenzt:

Bei Personen in einer stationären Einrichtung für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (IV-Einrichtungen) beträgt die maximal anrechenbare Tagestaxe CHF 102 (ohne oder mit einer Hilflosenentschädigung leichten Grades) bzw. CHF 136  (mit einer Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades).

Bei Personen in einer stationären Pflegeeinrichtung (Alters-/Pflegeheim) beträgt die maximal anrechenbare Tagestaxe CHF 152. Personen, welchen dadurch eine Sozialhilfeabhängigkeit droht, können sich an den Sozialdienst der Wohnsitzgemeinde wenden, um einen Antrag auf Erhöhung der anrechenbaren Tagestaxe bis auf maximal CHF 190 zu stellen.

Eine Sozialhilfeabhängigkeit droht, wenn der aktuelle Vermögensstand unter Berücksichtigung der aufgelaufenen Kosten den sozialhilferechtlichen Vermögensfreibetrag von CHF 1 500 pro Person bzw. maximal CHF 4 500 pro Unterstützungseinheit unterschreitet. Beträgt beispielsweise der aktuelle Kontostand einer alleinstehenden Person CHF 15 000, sind jedoch noch Heimkosten von mindestens CHF 13 500 offen, ist von einer drohenden Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen und die Person kann einen Antrag auf Erhöhung der anrechenbaren Tagestaxe stellen. Der Sozialdienst leitet uns den begründeten Antrag zur Prüfung und Anpassung der EL-Berechnung weiter.

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Häufige Fragen

  • Wann endet der Anspruch auf Ergänzungsleistungen?

    Auf Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen (persönliche und wirtschaftliche) weggefallen sind.

  • Habe ich gleichzeitig Anspruch auf Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung?

    Nein, während dem Bezug von Ergänzungsleistungen wird bereits mit der Durchschnittsprämie eine Verbilligung entrichtet. Somit entfällt ein zusätzlicher Anspruch auf Prämienverbilligung.

Mein Anliegen

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