Geschäftsaufgabe

Wenn Sie Ihre selbstständigerwerbende Tätigkeit aufgeben, bitten wir Sie, die SVA Aargau darüber zu informieren.

Ohne Ihre Mitteilung erhält die SVA Aargau keine Kenntnis davon, dass Sie Ihre selbstständige Tätigkeit aufgegeben haben. Auch Gemeinden bzw. Steuerverwaltungen sind nicht verpflichtet, die SVA Aargau darüber zu informieren.
Daher ist es wichtig, dass Sie uns schriftlich informieren, wenn Sie Ihre Tätigkeit aufgegeben haben bzw. aufgeben werden. Bitte teilen Sie uns in diesem Zusammenhang auch das genaue Datum der Geschäftsaufgabe mit.

Nicht nur Einkommen aus einer aktiven Erwerbstätigkeit unterliegen der AHV/IV/EO-Beitragspflicht. Erträge aus Geschäftsvermögen unterliegen ebenfalls dieser Pflicht. Weitere Informationen finden Sie unter www.sva-ag.ch/kapitalertrag.

Sollten Sie nach Beendigung Ihrer selbstständigen Tätigkeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen, vergessen Sie Ihren Versicherungsschutz nicht. Es ist möglich, dass Sie als nicht erwerbstätige Person Beitragssätze zu entrichten haben.

Mehr Informationen zu den Beiträgen von Nichterwerbstätigen finden Sie hier.

Mein Anliegen

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