​Mutterschaft

Erwerbstätige Frauen erhalten während den ersten 98 Tagen (14 Wochen) nach der Geburt eine Mutterschaftsentschädigung. Der Anspruch besteht ab dem Tag, an dem das Kind zur Welt kommt.

Anspruchsvoraussetzungen

Mütter haben während 14 Wochen Anrecht auf 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das sie vor der Geburt durchschnittlich erzielten. Es bestehen Maximalbeträge. Anspruch haben Arbeitnehmerinnen, Selbständigerwerbende und Taggeld-Bezügerinnen einer anderen obligatorischen Sozialversicherung. Die folgenden Anspruchsvoraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen:

  • Die Mutter steht zum Zeitpunkt der Geburt in einem Arbeitsverhältnis.
  • Sie war in den neun Monaten unmittelbar vor der Kindesgeburt im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert.
  • Sie war innerhalb dieser neun Monate mindestens fünf Monate erwerbstätig.

Hinweis: Nimmt die Mutter die Arbeit innerhalb der 14 Wochen nach der Geburt wieder auf, entfällt der Anspruch auf die Entschädigung für die restliche Zeit.

Mehr
Weniger

Anmeldung

Die Anmeldung zur Mutterschaftsentschädigung ist ab Geburt des Kindes möglich. Sie können diese bequem und einfach über unsere Kundenplattform «connect» ausfüllen. 

zur «connect» Anmeldung

Alle Kundinnen und Kunden ohne Zugang zu connect haben die Möglichkeit das Formular «Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung» auszufüllen und der zuständigen Ausgleichskasse zu übermitteln.

Anmeldung bei mehreren Arbeitgebern

Sind Sie zum Zeitpunkt der Geburt bei mehreren Arbeitgeber angestellt, ist das nachfolgende Ergänzungsblatt durch jeden weiteren Arbeitgeber auszufüllen und zusammen mit der Anmeldung bei der Ausgleichskasse des Hauptarbeitgebers einzureichen.

Ergänzungsblatt zur Anmeldung

Mehr
Weniger

Anspruch auf Verlängerung als hinterbliebener Elternteil

Wenn der Vater resp. die Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt stirbt, besteht für die Mutter ein Anspruch auf Verlängerung um den zweiwöchigen Urlaub des andern Elternteils. Dieser ist innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt nach denselben Modalitäten zu beziehen. Die bestehenden Anspruchsvoraussetzungen werden durch die folgenden ergänzt:

  • Todesfall innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
  • Begründetes Kindsverhältnis oder Anerkennungsverfahren bereits im Gange und der Arbeitgeber muss auf dieser Grundlage die Urlaubstage gewährt haben

Anmeldung für eine Verlängerung im Todesfall

Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Verlängerung im Todesfall

Mehr
Weniger

Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung infolge längerer Spitalaufenthalt

Wenn das Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben muss, verlängert sich die Mutterschaftsentschädigung um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage. Voraussetzung ist, dass die Mutter nach dem Mutterschaftsurlaub wieder arbeitet. Im Todesfall der Mutter kann auch der Vater oder die Ehefrau der Mutter Anspruch auf die Verlängerung des Urlaubes infolge längeren Spitalaufenthaltes des Kindes haben.

Mehr
Weniger

Häufige Fragen

  • Wie lange habe ich Zeit, die Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung einzureichen?

    Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs.

  • Welche Ausgleichskasse ist für die Mutterschaftsentschädigung zuständig?

    Die Ausgleichskasse des aktuellen oder bei Arbeitslosigkeit des letzten Arbeitgebers.

  • Wem gehört die Mutterschaftsentschädigung?

    Die Entschädigung gehört der Mutter. Bezahlt der Arbeitgeber einen Lohn in der gleichen Höhe wie die MSE-Entschädigung, hat der Arbeitgeber Anspruch.

Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

* Pflichtfeld.
** Telefonnummer oder E-Mail angeben.