Inhalt - Lohn-Beitragsansätze

Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV

Der Arbeitnehmerbeitrag ist bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und zusammen mit dem gleichen Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Auf den ausbezahlten, beitragspflichtigen Löhnen sind folgende paritätische Beiträge für Arbeitnehmende und Arbeitgebende zu entrichten:

AHV  8,4 %
IV   1,4 %
EO    0,5 %
ALV bis CHF 126'000.—  2,2 %
Total AHV/IV/EO/ALV 12,5 %
ALV zwischen CHF 126'001.— bis 315'000.—1,0 %

Beiträge an die Arbeitslosenversicherung

Der Beitrag an die ALV ist von den Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden je zur Hälfte zu tragen; er wird vom AHV-massgebenden Lohn berechnet. Bis zu einem Lohn von CHF 126'000.— im Jahr (bzw. CHF 10'500.— im Monat) beträgt der Beitrag 2,2 %. Bei jenem Lohnteil zwischen CHF 126'001.— und CHF 315'000.— beträgt der Beitrag 1,0 %. Ab dem Betrag von CHF 315'001.— sind keine ALV-Beiträge geschuldet. Erwerbstätige im Rentenalter sind von der ALV-Beitragspflicht befreit. Für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft, die in der eidg. Familienzulagenordnung den selbständigen Landwirtinnen/Landwirten gleichgestellt sind, ist kein Beitrag an die Arbeitslosenversicherung zu entrichten.

Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse (FAK)

Die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebenden haben ab 01.01.2010 einen FAK-Beitrag von 1,4 % zu entrichten. Grundlage für die Beitragsbemessung ist die AHV-pflichtige Lohnsumme. Die/Der im Betrieb des Ehegatten/der Ehegattin mitarbeitende Ehefrau/Ehemann gilt als arbeitnehmend. In solchen Fällen besteht eine Beitragspflicht an die Familienausgleichskasse und mithin auch ein Anspruch auf Familienzulagen. Dem Familienzulagengesetz unterstellt und damit beitragspflichtig sind alle Arbeitgebenden, die im Sinne der AHV-Gesetzgebung beitragspflichtig sind. Wer also namentlich obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte ausrichtet, in der Schweiz eine Betriebsstätte hat oder im eigenen Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigt, hat FAK-Beiträge zu entrichten. Eine Befreiungsmöglichkeit besteht nicht.

Beiträge an die Familienzulagen des Bundes für landwirtschaftliche Arbeitnehmende (FL)

Die Arbeitgebenden in der Landwirtschaft haben gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmende einen Beitrag von 2 % der im Landwirtschaftsbetrieb ausbezahlten Bar- und Naturallöhne zu entrichten. Beitragspflichtig sind die landwirtschaftlichen Arbeitgebenden.

 

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