Unternavigation
Inhalt - Familienausgleichskasse
Familienausgleichskasse
Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen.
Die Familienzulagen sind geregelt:
- im Bundesgesetz über Familienzulagen (FamZG) und
- im Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG).
Das neue Familienzulagengesetz FamZG, das am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, regelt den Anspruch auf Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft sowie für Nichterwerbstätige.
Das neue Familienzulagengesetz in der Landwirtschaft FLG – ebenfalls am 1. Januar 2009 in Kraft getreten - ist bestimmt für Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind.
Anschlusspflicht an Familienausgleichskasse
Arbeitgeber müssen sich in jedem Kanton, in dem sie ihren Geschäftssitz haben oder Zweigniederlassungen betreiben und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, einer dort tätigen Familienausgleichskasse anschliessen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn sie nur Personal ohne Kinder beschäftigen.
Zweigniederlassungen sind grundsätzlich dem Kanton unterstellt, in dem sie sich befinden, und nicht dem Kanton des Hauptsitzes.
Mit Antrag auf eine Interkantonale Vereinbarung kann jedoch eine Zweigniederlassung an die Familienausgleichskasse des Hauptsitzes angeschlossen werden.
Grundvoraussetzung ist, dass die betroffenen Kantone in ihrer Zulagenordnung den Abschluss interkantonaler Vereinbarungen im Sinne von Art. 12 FamZG vorsehen.
Nichterwerbstätige werden in der Regel von der kantonalen AHV-Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons erfasst.
Anspruch auf Familienzulagen
Im Grundsatz besteht ein Anspruch auf Familienzulagen für alle Kinder, für welche die Bezügerin oder der Bezüger von Familienzulagen aufkommt.
Familienzulagen für Kinder im Ausland
Familienzulagen werden für Kinder im Ausland dann ausgerichtet, wenn es im Staatsvertrag vorgesehen ist.
Anspruchskonkurrenz
Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, richtet sich der Anspruch nach einer bestimmten Rangordnung, die nicht nur zwischen Mutter und Vater, sondern auch für andere Berechtigte massgebend ist.
News / Aktuelles
-
17.Februar 2012
KMU-Ratgeber 2012
-
31.Januar 2012
Wiedereingliederung von IV-Rentenbezügern und IV-Rentenbezügerinnen / Schutzfrist
-
24.Januar 2012
Neue Merkblätter 2012
jetzt verfügbar
-
10.Januar 2012
Internationale Rentensprechtage Deutschland-Schweiz
Anmeldungen sind ab sofort möglich
-
05.Dezember 2011
Informationsbroschüre 2012
mit Neuerungen ab 1. Januar 2012
