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Inhalt - Familienzulage in der Landwirtschaft
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes der Familienzulagen ab 1. Januar 2009 wurde auch das Familienzulagengesetz in der Landwirtschaft (FLG) angepasst und bleibt daneben als Spezialgesetz bestehen. Verschiedene Bestimmungen des Familienzulagengesetzes (FamZG) sind auch auf das Bundesgesetz in der Landwirtschaft (FLG) anwendbar.
Bezügerkreis
Hauptberuflich selbstständige Landwirtinnen und Landwirte
Als hauptberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte, die im Verlaufe des Jahres vorwiegend in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb tätig sind und den überwiegenden Teil des Lebensunterhalts ihrer Familie aus dieser Tätigkeit bestreiten. Die landwirtschaftliche Tätigkeit muss somit die wesentliche wirtschaftliche Grundlage für den Lebensunterhalt bilden. Als selbstständige Landwirte gelten auch Familienangehörige, die im Betrieb mitarbeiten.
Nebenberuflich selbstständige Landwirtinnen und Landwirte
Als nebenberuflich tätig gelten Landwirtinnen und Landwirte, die ein jährliches Betriebseinkommen von mindestens CHF 2000.— erzielen oder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die der Haltung einer Grossvieheinheit entspricht.
Landwirtschaftliche Arbeitnehmende
Landwirtschaftliche Arbeitnehmende haben nur Anspruch auf Haushaltungszulagen, wenn
- sie mit ihren Ehegatten oder Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen, oder
- sie in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgebenden leben und ihre Ehegatten oder Kinder einen eigenen Haushalt führen, für deren Kosten sie aufkommen müssen, oder sie mit ihren Ehegatten oder Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgebenden leben.
Anspruchskonkurrenz
Anspruchskonkurrenz bei derselben Person
Hauptberuflich selbstständige Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmende, welche daneben noch eine ausserlandwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, erhalten die Zulagen primär aufgrund dieser ausserlandwirtschaftlichen Tätigkeit.
Nebenberufliche Landwirte und Älpler beziehen die Zulagen ebenfalls in erster Linie aufgrund der ausserlandwirtschaftlichen Tätigkeit. Ein Anspruch ist zudem nur für die Zeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit gegeben.
Anspruchskonkurrenz bei verschiedenen Personen
Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, richtet sich der Anspruch nach einer bestimmten Rangordnung, die nicht nur zwischen Mutter und Vater, sondern auch für andere Berechtigte massgebend ist.
Anspruchskonkurrenz FamZG / FLG
Bei in gemeinsamem Haushalt lebenden Eltern sind die Familienzulagen in demjenigen Kanton vorrangig auszurichten, in dem die Familie wohnt. Im Falle der ausserkantonalen Erwerbstätigkeit der Mutter besteht der vorrangige Anspruch des Vaters nach dem FLG. Arbeiten dagegen beide Eltern im Wohnsitzkanton, so ist das höhere AHV-pflichtige Einkommen für den vorrangigen Anspruch ausschlaggebend. Es besteht allenfalls Anspruch der zweitanspruchsberechtigten Person auf eine Differenzzulage.
Anmeldung
Anmeldung zum Bezug von Kinderzulagen
Wer Familienzulagen beansprucht, muss diese mit einem dafür vorgesehenen Fragebogen beantragen. Bei der Antragstellung müssen alle nötigen Angaben gemacht werden, und es sind die notwendigen Belege beizubringen.
Meldepflicht bei Änderungen
Änderungen der persönlichen, finanziellen und beruflichen Verhältnisse, die den Anspruch auf Familienzulagen und dessen Höhe beeinflussen, müssen dem Arbeitgeber bzw. der zuständigen Familienausgleichskasse innert 10 Arbeitstagen unaufgefordert gemeldet werden.
Landwirtschaftliche Arbeitnehmende können die Familienzulagen bei ihren Arbeitgebenden anmelden. Die Arbeitgebenden geben die Anmeldung (PDF, 47 KB) bei ihrer Gemeindezweigstelle ab, welche diese an die kantonale Ausgleichskasse weiterleitet.
Selbstständige Landwirte geben das Anmeldeformular (PDF, 242 KB) bei ihrer Gemeindezweigstelle ab, welche dieses an die kantonale Ausgleichskasse weiterleitet.
