Inhalt - IV-Rente

IV-Rente

Eine Invalidenrente kann nach Eingliederungsmassnahmen ausgerichtet werden, falls eine Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit zu Tätigkeiten im gewohnten Aufgabenbereich nicht möglich ist.

Anspruch

Ein Anspruch auf eine IV-Rente besteht, wenn nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung eine rentenbegründende Erwerbseinbusse ausgewiesen ist.

Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war und nach Ablauf dieses Jahres weiterhin zu mindestens 40 % erwerbsunfähig ist.

Eine Rente kann frühestens nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Eingang der Anmeldung und frühestens ab dem Monat, der auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt, ausgerichtet werden.
 
Der Invaliditätsgrad bestimmt, auf welche IV-Rente ein Anspruch besteht.

Invaliditätsgradin % der Rente
mindestens 40 %Viertelsrente
mindestens 50 %halbe Rente
mindestens 60 % Dreiviertelsrente
mindestens 70 %ganze Rente

Bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente.
 
Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente, welche in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben unter Umständen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
 
Erhebliche Änderungen der beruflichen, familiären und gesundheitlichen Situation sind der IV-Stelle zu melden, da diese den Anspruch beeinflussen können. Zu Unrecht bezogene Leistungen können von der IV-Stelle zurückgefordert werden.
 
Der Rentenanspruch erlischt beim Wegfall der Invalidität, dem Anspruch auf eine AHV-Rente oder eine höhere Hinterlassenenrente oder im Fall des Todes der versicherten Person. Zur Überprüfung des Anspruchs werden die Renten regelmässig neu beurteilt und allenfalls angepasst.

Kinderrenten

Rentenberechtigte Personen haben zusätzlich einen Anspruch auf eine Kinderrente für Kinder, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben oder sich noch in Ausbildung befinden, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
                                 
Dieser Anspruch gilt auch für unentgeltlich aufgenommene Pflegekinder, sofern diese vor Entstehung des Rentenanspruchs aufgenommen wurden.

Berechnung

Die Berechnung des Invaliditätsgrades einer versicherten Person ist abhängig von deren Qualifizierung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit.

  • Bei Erwerbstätigen wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie ohne Invalidität erzielen würde. Dies ergibt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse, welche in Prozent ausgedrückt den Invaliditätsgrad bildet. Relevant ist einzig die Erwerbsunfähigkeit, welche sich auf den gesamten Arbeitsmarkt bezieht und nicht die Arbeitsunfähigkeit, welche das bisherige Tätigkeitsfeld umfasst. 
  • Bei Nichterwerbstätigen erfolgt ein Betätigungsvergleich durch Fachleute der IV. Dabei wird an Ort und Stelle abgeklärt wie sich der Gesundheitsschaden auf die Leistung im gewohnten Aufgabenbereich auswirkt. 
    Bei teilweise Erwerbstätigen werden die Auswirkungen der Behinderung anteilsmässig sowohl im Erwerbsleben wie auch im gewohnten Aufgabenfeld berücksichtigt.  

Bei der Berechnung der Rentenhöhe werden folgende Elemente berücksichtigt:

  • die anrechenbaren Beitragsjahre 
  • die Erwerbseinkommen  
  • die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften 

Die Berechnung der IV-Rente wird durch die zuständige Ausgleichskasse vorgenommen.

Anmeldung

Versicherte Personen, die einen Anspruch auf Leistungen der IV geltend machen wollen, müssen sich bei der IV-Stelle ihres Wohnkantons anmelden. Das Vorliegen von Versicherungszeiten in der Schweiz und in EU- oder EFTA-Staaten löst für EU- und EFTA-Bürger bei einer Anmeldung im Wohnsitzstaat automatisch ein Anmeldeverfahren in allen beteiligten Staaten aus.

 

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Auszahlung

Die Berechnung und Auszahlung der IV-Rente erfolgt durch die zuständige Ausgleichskasse.

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