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Massnahmen beruflicher Art

Die berufliche Eingliederung ist das zentrale Ziel der IV-Stellen. Die Leistungen in diesem Bereich sind deshalb sehr umfangreich und reichen von Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Beiträgen für Arbeitgebende bis hin zu Kapitalhilfe zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen sollen die körperlich, geistig oder psychisch eingeschränkte Erwerbsfähigkeit wieder herstellen, verbessern oder erhalten. Wenn die gesundheitlichen Probleme die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf stark beeinträchtigen, mutet die IV-Stelle der versicherten Person auch eine Umschulung und den Wechsel in einen neuen Aufgabenbereich zu. Der Anspruch auf eine Rente wird erst geprüft, wenn alle Möglichkeiten zur Wiedereingliederung ausgeschöpft wurden.

Anspruch

Invalide Versicherte haben Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, die ihre Erwerbsfähigkeit wiederherstellen, verbessern oder erhalten. Für die Beurteilung des Anspruchs ist eine Anmeldung mittels IV-Anmeldeformulars erforderlich. Während der Durchführung von Massnahmen besteht ein Anspruch auf Vergütung der Reisekosten. Zusätzlich wird ein Anspruch auf Hilfsmittel und Taggelder geprüft.
 
Die versicherte Person ist gesetzlich dazu verpflichtet, an Eingliederungsmassnahmen aktiv teilzunehmen und alles Zumutbare zum Erhalt ihrer Erwerbsfähigkeit beizutragen. Je stärker sich die versicherte Person um ihre Eingliederung bemüht, desto wirksamer sind die beruflichen Massnahmen.

Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Überblick

Der Anspruch auf berufliche Massnahmen wird im Einzelfall geprüft und hängt von der persönlichen Ausgangslage ab.

Berufsberatung

Die Berufsberatung richtet sich an Personen, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Berufswahl oder der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit eingeschränkt sind. In Beratungsgesprächen und allenfalls mit psychologischen Tests wird ein Versichertenprofil erstellt. So werden die Fähigkeiten und Neigungen sowie die Interessen in Bezug auf eine der gesundheitlichen Situation angepasste Beschäftigung erhoben. Unter der Bezeichnung Berufsberatung können auch praktische berufliche Abklärungen auf dem Arbeitsmarkt oder in spezialisierten Institutionen vorgenommen werden.

Erstmalige berufliche Ausbildung

Die erstmalige berufliche Ausbildung richtet sich an Personen, welche noch nicht erwerbstätig sind und denen durch ihre gesundheitliche Beeinträchtigung Mehrkosten für die Ausbildung (von mindestens CHF 400.— pro Jahr) entstehen. Ziel ist es, den versicherten Personen im Anschluss an die berufliche oder schulische Ausbildung mit geeigneten Massnahmen eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Es werden nur die invaliditätsbedingten Mehrkosten übernommen. Dabei werden die Ausbildungskosten der versicherten Person mit denen einer gesunden Person, die in der gleichen Ausbildung steht, verglichen. Zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören:

  • Berufs- oder Attestausbildung
  • Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule
  • Ausbildung für Tätigkeiten im Haushalt
  • Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte

Bei Weiterbildungen werden ebenfalls nur die invaliditätsbedingten Mehrkosten vergütet. Taggeldleistungen werden bei Weiterbildungen nicht ausgerichtet.

Umschulung

Mit Umschulungsmassnahmen soll die Erwerbsfähigkeit von versicherten Personen erhalten, wiederhergestellt oder verbessert werden. Ziel einer Umschulung ist es, versicherten Personen durch die berufliche Umstellung ein annähernd gleich hohes Erwerbseinkommen wie vor Eintritt der Invalidität zu ermöglichen. Voraussetzung für den Anspruch auf diese Massnahmen sind eine abgeschlossene Berufslehre und/oder eine mindestens 20 %ige Erwerbseinbusse. Der Leistungsumfang beschränkt sich auf einfache und zweckmässige Massnahmen.

Umschulungsmassnahmen können bestehen aus:

  • Berufslehre
  • Grundausbildung
  • Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit
  • Eingliederung in andere Aufgabenbereiche
  • Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit

Arbeitsvermittlung

Die Arbeitsvermittlung bietet aktive Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz. Sie stellt Massnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes oder für eine Umplatzierung im bisherigen Betrieb zur Verfügung. Den Arbeitgebern können zudem Beratung, Information und Unterstützung im sozialversicherungsrechtlichen Bereich gewährt werden.

Arbeitsversuch

Beim Arbeitsversuch werden versicherte Personen an Unternehmen vermittelt, damit sie als Angestellte ihre Kompetenzen unter Beweis stellen können und der Arbeitgeber während höchstens sechs Monaten die Fähigkeiten des Angestellten testen kann. Der Arbeitgeber ist nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden. Die versicherte Person erhält Taggelder oder bezieht weiter eine Rente.

Einarbeitungszuschuss

Für Versicherte, die im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden haben, kann dem Arbeitgeber während der erforderlichen Anlern– oder Einarbeitungszeit für die Dauer von längstens 180 Tagen ein Einarbeitungszuschuss ausgerichtet werden. Damit wird die eingeschränkte Leistungsfähigkeit während der Einführungszeit kompensiert.

Entschädigung für den Arbeitgeber

Wurde eine versicherte Person an einen Arbeitgeber vermittelt und erwachsen diesem wegen erneuter Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der vorbestehenden Erkrankung Beitragserhöhungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge oder der Krankentaggeldversicherung, können dem Arbeitgeber während der ersten beiden Beschäftigungsjahre Entschädigungen ausbezahlt werden.

Kapitalhilfe

Die Ausrichtung einer Kapitalhilfe ist möglich, wenn eine Eingliederung in eine unselbständige Tätigkeit nicht erfolgreich ist. Dabei werden der versicherten Person die Mittel für die Aufnahme oder den Ausbau einer selbständigen Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Die versicherte Person muss sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignen. Eine Kapitalhilfe erfolgt grundsätzlich in Form eines verzinslichen und rückzahlbaren Darlehens.

 

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Anmeldung

Eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung kann bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons, den Ausgleichskassen oder der Gemeindezweigstelle sva eingereicht werden.

 

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