Versicherungsschutz

Lassen Sie sich im Ausland dauerhaft nieder? Die Fachpersonen der SVA Aargau beraten Sie, wie Sie den schweizerischen Versicherungsschutz weiterführen können.

In der Schweiz sind fast alle Sozialversicherungen obligatorisch. Wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, verlieren Sie diesen umfassenden Versicherungsschutz. In einigen Ländern existiert keine oder nur eine freiwillige staatliche Altersvorsorge. In diesen Ländern sind Sie selber für Ihre soziale Sicherheit verantwortlich.

Beitritt zur freiwilligen Versicherung

Möchten Sie der freiwilligen Versicherung beitreten? Die schweizerische Ausgleichskasse in Genf oder die schweizerische Vertretung im Ausland (Botschaft/Konsulat) helfen Ihnen gerne weiter.

Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist eine Einzelmassnahme. Der Beitritt gilt nur für die Einzelperson und nicht für deren Familienangehörige. Ehegatten und Kinder müssen sich selbst für die freiwillige Versicherung anmelden. Beitrittsgesuche von Minderjährigen brauchen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Für die Beitrittserklärung haben Sie ab dem Austrittszeitpunkt aus der obligatorischen Versicherung ein Jahr Zeit. Nach Ablauf dieser Frist können Sie nicht mehr beitreten. Den Beitritt zur freiwilligen Versicherung beantragen Sie schriftlich.

Für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung befinden Sie sich in dieser Ausgangslage:

  • Schweizer Staatsbürgerrecht oder Bürgerrecht eines EU- oder EFTA-Staates
  • Wohnsitz ausserhalb der EU und der EFTA
  • Die Person war unmittelbar vor dem Verlassen der Schweiz während fünf Jahren ununterbrochen bei der AHV versichert. Während dieser Zeit muss sie nicht zwingend Beiträge geleistet haben. Für nicht beitragspflichtige Personen (Minderjährige und nicht erwerbstätige verheiratete Personen) gelten die Wohnsitzjahre in der Schweiz als Versicherungsjahre.
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EU/EFTA

Die Bilateralen Abkommen Schweiz-EU regeln die Frage der Sozialversicherung. Für schweizerische Staatsangehörige in den EU-/EFTA-Staaten gilt grundsätzlich das Erwerbsortprinzip. Sie bezahlen Beiträge an die Rentenversicherung des Landes, in dem Sie arbeiten. Im Alter erhalten Sie Teilrenten.

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Häufige Fragen

  • Welche Bedingungen muss ich für eine freiwillige Versicherung bei der AHV/IV erfüllen?

    Sind Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz, eines EU-Staates, Islands, Liechtensteins oder Norwegens, so können Sie der frei­willigen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beitreten, wenn Sie

     

    • weder in einem EU-Staat noch in Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen,

      und

    • unmittelbar vor dem Austritt aus der obligatorischen Versicherung mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen versichert waren.

     

  • Wann muss ich das Beitrittsgesuch für die freiwillige AHV/IV einreichen?

    Das Beitrittsgesuch für die freiwillige AHV/IV müssen Sie spätestens ein Jahr nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bei der zuständigen Vertretung (Botschaft, Konsulat) oder der Schweizerischen Ausgleichskasse einreichen. Der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV ist individuell und erstreckt sich nicht automatisch auf Familienangehörige.

     

    Wenn Sie der freiwilligen AHV/IV beitreten, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG freiwillig in der schweizerischen beruflichen Vorsorge versichern lassen (www.chaeis.net).

Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

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