Zusätzlich zur AHV-Rente haben Sie Anspruch auf eine sogenannte Kinderrente, sofern Sie minderjährige Kinder haben oder Ihr Kind jünger als 25 Jahre und in der Erstausbildung ist.

Die Kinderrente beträgt 40 Prozent Ihrer AHV-Rente. Der Anspruch besteht für minderjährige Kinder und kann sich bis zum 25. Geburtstag verlängern, sofern Ihr Kind weiterhin in Ausbildung ist. Erzielt das Kind ein Erwerbseinkommen, kann es sein, dass der Anspruch entfällt. Melden Sie uns daher allfällige Einkommen der Kinder.

Legen Sie die Ausbildungsbestätigungen Ihres Kindes der Anmeldung für die AHV-Rente bei. Wir prüfen, ob Sie Anspruch auf eine Kinderrente haben.

Gut zu wissen: Während des Rentenvorbezugs werden keine Kinderrenten ausbezahlt.

Anmeldung Kinderrente

Die Kinderrente müssen Sie nicht separat anmelden. Ihr Anspruch auf eine Kinderrente wird gleichzeitig mit Ihrer Anmeldung für die AHV-Rente geprüft.

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