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Inhalt - Selbständigerwerbende
Selbständigerwerbende
Anspruch auf Leistungen
Individuelle Prämienverbilligung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Anspruch auf die individuelle Prämienverbilligung bestehen.
Familienzulagen
Selbstständigerwerbende haben im Kanton Aargau keinen Anspruch auf Familienzulagen.
Für selbständige Landwirtinnen und Landwirte bestehen separate Bestimmungen über Familienzulagen. Die Familienzulagen für selbstständige Landwirte und Landwirtinnen werden mit dem Anmeldeformular Familienzulagen an selbstständige Landwirte beantragt.
Landwirte im Nebenberuf müssen die Familienzulagen mit der Anmeldung für nebenamtliche Landwirte beantragen.
Anmeldungen für Familienzulagen in der Landwirtschaft sind immer bei der zuständigen Gemeindezweigstelle SVA vorzunehmen.
Pflichten der Selbständigerwerbenden
Im Unterschied zu Angestellten müssen Selbständigerwerbende ihre Sozialversicherungsbeiträge in ganzer Höhe selber bezahlen.
Festsetzung und Berechnung der Beiträge
Die Ausgleichskasse setzt Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf dem voraussichtlichen Einkommen im laufenden Beitragsjahr basieren. Deshalb ist es wichtig, dass Selbständigerwerbende der SVA Aargau sämtliche erforderlichen Unterlagen liefern, damit diese Akontobeiträge festsetzen kann. Sobald die Höhe des Einkommens wesentlich ändert, muss die SVA Aargau informiert werden.
Beschäftigung von Personal
Falls eine selbständig erwerbende Person Angestellte beschäftigt, sind die Bestimmungen für Arbeitgebende zu beachten.
