Rentnerpaar

Ergänzungsleistungen

Ergänzungsleistungen helfen dort, wo die Leistungen der AHV/IV die minimalen Lebenskosten nicht decken. Sie gehören zusammen mit der AHV und IV zum Fundament der sozialen Sicherheit in der Schweiz.

Neue Durchschnittsprämie der Krankenversicherung 2024

Durchschnittsprämie der Krankenversicherung

Erwachsene 6 192 im Jahr 516 im Monat
Junge Erwachsene (18-25 Jahre) 4 584 im Jahr 382 im Monat
Kinder 1 452 im Jahr 121 im Monat

EL-Ansätze ab 2023

Durchschnittsprämie der Krankenversicherung

Erwachsene 5 748 im Jahr 479 im Monat
Junge Erwachsene (18-25 Jahre) 4 260 im Jahr 355 im Monat
Kinder 1 356 im Jahr 113 im Monat

 

Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf 

Alleinstehende 20 100
Ehepaare 30 150
Erstes und zweites Kind 10 515
Drittes und viertes Kind 7 010
Fünftes und weitere Kinder 3 505

Für Kinder unter 11 Jahren gelten allenfalls reduzierte Ansätze
 

Betrag für persönliche Auslagen für Heimbewohner

Personen in Pflegeeinrichtungen 4 632 im Jahr 386 im Monat
Personen in IV-Einrichtungen 5 436 im Jahr 453 im Monat


Mietzinsmaxima

Massgebende Haushaltgrösse Region 2 Region 3
1 Person 17 040 15 540
2 Personen 20 220 18 780
3 Personen 22 140 20 700
ab 4 Personen 24 120 22 380
Einzelperson in Wohngemeinschaft 10 110 9 390
Rollstuhlzuschlag 6 420 6 420
Nebenkostenpauschale 3 060 3 060
Heizkostenpauschale 1 530 1 530

 

Höhere Nebenkosten wegen steigender Energiekosten

Wegen der steigenden Energiekosten werden die Heizkosten in diesem Winter voraussichtlich höher ausfallen. In der EL-Berechnung berücksichtigt werden die vom Vermieter monatlich in Rechnung gestellten Nebenkosten (Akonto) gemäss Mietvertrag. Fallen die effektiven Nebenkosten höher aus, stellt der Vermieter die Differenz in der Regel mit der jährlichen Schlussabrechnung in Rechnung. Diese Mehrkosten können in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt werden.

Es empfiehlt sich deshalb, die monatlichen Akontozahlungen für die Nebenkosten mit dem Vermieter zu prüfen und allenfalls erhöhen zu lassen. Gegebenenfalls kann uns die entsprechende Mietvertragsänderung oder eine Bestätigung des Vermieters zugestellt werden. Die EL werden ab Eingang der Meldung neu berechnet. Es ist zu beachten, dass die Mietkosten nur bis zu einem Mietzinsmaximum in der EL-Berechnung berücksichtigt werden können.

5 Sparempfehlungen fürs Heizen

Anspruchsvoraussetzung

Ergänzungsleistungen kann beanspruchen, wer Anspruch auf eine AHV/IV-Rente oder eine IV-Hilflosenentschädigung oder während mindestens 6 Monaten auf ein IV-Taggeld hat. Voraussetzung ist, dass sich der Wohnsitz und tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz befinden. Ausländer*innen, die nicht EU/EFTA-Bürger*innen sind, müssen für einen EL-Anspruch mindestens zehn Jahre ununterbrochen in der Schweiz leben. Bei Flüchtlingen und Staatenlosen beträgt die Aufenthaltsfrist fünf Jahre. Personen ohne Rentenanspruch können unter gewissen Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben.

Bestandteile der Ergänzungsleistungen

Anker-Name

Auszahltermine der Ergänzungsleistungen im Jahr 2023

5. Januar, 3. Februar, 3. März, 5. April, 4. Mai, 5. Juni, 5. Juli, 4. August, 5. September,
4. Oktober, 3. November und 5. Dezember

Beratungs- und Unterstützungsangebote

Wünschen Sie oder Ihre Angehörige zusätzliche Beratung und Unterstützung? Ein Angebot zu weiteren Anlauf- und Beratungsstellen finden Sie hier.

Häufige Fragen

  • Wann endet der Anspruch auf Ergänzungsleistungen?

    Auf Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen (persönliche und wirtschaftliche) weggefallen sind.

  • Habe ich gleichzeitig Anspruch auf Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung?

    Nein, während dem Bezug von Ergänzungsleistungen wird bereits mit der Durchschnittsprämie eine Verbilligung entrichtet. Somit entfällt ein zusätzlicher Anspruch auf Prämienverbilligung.

Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

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