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Erwerbstätige Mütter erhalten während den ersten 98 Tagen (14 Wochen) nach der Geburt eine Mutterschaftsentschädigung. Der Anspruch besteht ab dem Tag, an dem das Kind zur Welt kommt.
Anspruch haben Arbeitnehmerinnen, Selbständigerwerbende und Taggeld-Bezügerinnen einer anderen obligatorischen Sozialversicherung, sofern die folgenden Anspruchsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Hinweis: Nimmt die Mutter die Arbeit innerhalb der 14 Wochen nach der Geburt wieder auf, entfällt der Anspruch auf die Entschädigung für die restliche Zeit.
Mütter haben während 14 Wochen Anrecht auf 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt. Es gilt eine Obergrenze von CH 220.- pro Tag.
Die Anmeldung zur Mutterschaftsentschädigung ist ab Geburt des Kindes möglich. Sie können diese bequem und einfach über unsere Kundenplattform «connect» ausfüllen.
Alle Kundinnen und Kunden ohne Zugang zu connect haben die Möglichkeit das Formular «Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung» auszufüllen und der zuständigen Ausgleichskasse zu übermitteln.
Sind Sie zum Zeitpunkt der Geburt bei mehreren Arbeitgeber angestellt, ist das nachfolgende Ergänzungsblatt durch jeden weiteren Arbeitgeber auszufüllen und zusammen mit der Anmeldung bei der Ausgleichskasse des Hauptarbeitgebers einzureichen.
Je nach beruflicher Situation ist die Anmeldung wie folgt einzureichen:
Arbeitnehmerin
Füllen Sie die Anmeldung aus und senden Sie diese der Personalabteilung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers. Falls Sie zum Zeitpunkt der Geburt bei mehreren Arbeitgebenden angestellt waren, ist das Ergänzungsblatt durch jeden weiteren Arbeitgebenden auszufüllen und mit der Hauptanmeldung einzureichen.
Selbständigerwerbende
Senden Sie die ausgefüllte Anmeldung an die Ausgleichskasse, bei welcher Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge abrechnen
Arbeitssuchende / arbeitslos
Füllen Sie die Anmeldung aus und senden Sie diese der Ausgleichskasse Ihrer letzten Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers
Beziehen/bezogen Sie zum Zeitpunkt der Geburt kein Taggeld der Arbeitslosenversicherung, ist der Anmeldung die Arbeitgeberbescheinigung Ihrer Arbeitgebenden der letzten zwei Jahre vor der Geburt beizulegen
Wenn der Vater resp. die Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt stirbt, besteht für die Mutter ein Anspruch auf Verlängerung um den zweiwöchigen Urlaub des andern Elternteils. Dieser ist innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt nach denselben Modalitäten zu beziehen. Die bestehenden Anspruchsvoraussetzungen werden durch die folgenden ergänzt:
Anmeldung für eine Verlängerung im Todesfall
Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Verlängerung im Todesfall
Wenn das Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben muss, verlängert sich die Mutterschaftsentschädigung um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage. Voraussetzung ist, dass die Mutter nach dem Mutterschaftsurlaub wieder arbeitet. Im Todesfall der Mutter kann auch der Vater oder die Ehefrau der Mutter Anspruch auf die Verlängerung des Urlaubes infolge längeren Spitalaufenthaltes des Kindes haben.
Melden Sie die Mutterschaftsentschädigung bequem und einfach über unsere Kundenplattform «connect» an.
Die Mutterschaftsanmeldung kann via Onlineanmeldung in unserer Kundeplattform connect ausgefüllt und übermittelt werden. Alternativ können Sie sie hier «Anmeldung Mutterschaftsentschädigung - Angaben der Mutter (318.750)» herunterladen.
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs.
Die Ausgleichskasse des aktuellen oder bei Arbeitslosigkeit des letzten Arbeitgebers.
Die Entschädigung gehört der Mutter. Bezahlt der Arbeitgeber einen Lohn in der gleichen Höhe wie die MSE-Entschädigung, hat der Arbeitgeber Anspruch.
Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.