Grenzüberschreitende Telearbeit in der Beziehung zur EU/EFTA

Kein Zuständigkeitswechsel im Bereich der Sozialversicherungen bei Telearbeit unter 50% in bestimmten Staaten.

Die europäischen Koordinierungsvorschriften sehen grundsätzlich vor, dass Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten arbeiten und in Ihrem Wohnstaat einen wesentlichen Teil der Tätigkeit ausüben (25% oder mehr), dem Sozialversicherungsrecht des Wohnstaats unterstehen (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Da bei Telearbeit der Ort, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, d.h. am Ort, wo sich die Person physisch aufhält, als Beschäftigungsort gilt, ist diese Regel grundsätzlich auch auf Personen anwendbar, die regelmässig für einen Arbeitgeber in der Schweiz arbeiten und in einem EU- oder EFTA-Staat Telearbeit leisten.

Bei Personen, die in dem Staat arbeiten, in dem sich auch der Sitz des Arbeitgebers befindet, und die weniger als 50% grenzüberschreitende Telearbeit (maximal 49.9 % der Arbeitszeit) im Wohnstaat leisten, verbleibt gemäss dieser multilateralen Vereinbarung die Zuständigkeit für die Sozialversicherungen im Staat des Arbeitgebersitzes.

Ausführliche Informationen finden Sie unter folgendem Link: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen/telearbeit.html

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