Beiträge und Leistungen für arbeitsunfähige Mitarbeitende

Wenn Mitarbeitende längere Zeit arbeitsunfähig sind, gilt es einiges zu beachten. So ziehen Arbeitgebende keine Sozialversicherungsbeiträge von Kranken- und Unfalltaggeldern ab, da diese nicht AHV-pflichtig sind. Und die Familienzulagen können unten bestimmten Voraussetzungen weiter ausbezahlt werden - dazu ist eine Meldung an die Familienausgleichskasse notwendig.

In der Regel bezahlen Versicherungen Taggelder in der Höhe von 80 Prozent des bisherigen Lohnes. Die Taggelder gelten als Versicherungsleistungen und werden auf der Lohnbescheinigung nicht aufgeführt.

Bezahlen Sie dem betroffenen Mitarbeitenden die restlichen 20 Prozent seines Lohnes weiterhin aus? Nur diese Entschädigung ist AHV-beitragspflichtig und auf der Lohnbescheinigung anzugeben.

Beiträge der Arbeitnehmenden

Wer wegen einer Krankheit oder eines Unfalls längere Zeit nicht arbeiten kann, dem entstehen Beitragslücken in der AHV. Diese können später zu einer gekürzten AHV- oder IV-Rente führen. Die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons klärt für Sie ab, ob der oder die Mitarbeitende als nichterwerbstätige Person beitragspflichtig ist.

Nichterwerbstätige Personen müssen keine Beiträge bezahlen, wenn

  • der Ehepartner oder eingetragene Partner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und
  • der Ehepartner oder eingetragene Partner jährlich AHV-Beiträge in der Höhe von mindestens 1'006 Franken entrichtet.

Mehr Informationen zu den AHV-Beiträgen von Nichterwerbstätigen finden Sie hier.

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Familienzulagen während der Arbeitsunfähigkeit

Ist Ihr Arbeitnehmer oder Ihre Arbeitnehmerin durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, so besteht weiterhin der Anspruch auf Familienzulagen ab Eintritt der Arbeitsverhinderung für den laufenden und die drei darauffolgenden Monaten. Diese werden unabhängig davon, ob ein Lohn oder eine Versicherungsleistung bezahlt wird, ausgerichtet.

Sollte nach Ablauf dieser drei Monate weiterhin ein AHV-pflichtiger Lohn von mindestens 597 Franken pro Monat ausgerichtet werden, werden die Familienzulagen ebenfalls weiter ausbezahlt. Für die Berechnung des relevanten AHV-pflichtigen Einkommens für die Familienzulagen werden die Unfall- oder Krankentaggelder nicht eingerechnet.

Melden Sie uns Ausfälle Ihrer Mitarbeiter ab einer Dauer von über 3 Monaten

Bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit besteht der Anspruch auf Familienzulagen ab dem ersten Tag des Monates, in dem die Arbeit wieder aufgenommen und ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens 597 Franken pro Monat erreicht wird. Damit die Auszahlungen getätigt werden können, benötigt die Familienausgleichskasse eine neue Anmeldung. Dazu können Sie uns das Formular Aktualisierung und Wiederanmeldung der Familienzulagen zukommen lassen.

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Mein Anliegen

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