Hände kneten einen Teig

Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG)

Wohnen Sie in der Schweiz und sind für einen Arbeitgebenden tätig, der in der Schweiz nicht beitragspflichtig ist? In diesem Fall sind Sie obligatorisch versichert und bezahlen die Beiträge an AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen selber.

Als Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) gelten Personen mit Arbeitsort in der Schweiz, die für einen nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber arbeiten. Dies sind beispielsweise ausländische Firmen ohne Geschäftsdomizil in der Schweiz oder Botschaften/Konsulate eines anderen Landes.

Als Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) gelten Personen mit Arbeitsort in der Schweiz, die für einen nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber arbeiten. Dies sind beispielsweise ausländische Firmen ohne Geschäftsdomizil in der Schweiz oder Botschaften/Konsulate eines anderen Landes.

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Anmeldung

  • Wohnsitz im Kanton Aargau: Anmeldung für Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgebenden bei der Gemeindezweigstelle SVA in der Wohnsitzgemeinde
  • Kein Wohnsitz in der Schweiz: Anmeldung für Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgebenden bei der Gemeindezweigstelle SVA am Geschäftssitz
  • Tätigkeit für Arbeitgebende im EU-/EFTA-Raum: Beide Vertragsparteien unterzeichnen die Vereinbarung nach Art. 21 Abs. 2 VO EG Nr. 987/09. Die Vereinbarung reichen Sie gemeinsam mit der Anmeldung ein.
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Beitragssätze

Für ANobAG gelten die Beitragssätze der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden. Zusätzlich bezahlen sie Verwaltungskosten von max. 3 Prozent des AHV-Beitrages.

Beitragssätze 01.01.2020 - 31.12.2020 ab 01.01.2021 - 31.12.2022 ab 01.01.2023
AHV / IV / EO 10.55% 10.6% 10.6%
ALV (bis CHF 148‘200) 2.2% 2.2% 2.2%
ALV (ab CHF 148‘201) 1.0% 1.0% -
FAK AG 1.45% 1.45% 1.45%
Verwaltungskosten max. 3% max. 3% max. 3%

 

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Personenkreis

Folgende Tabelle zeigt die verschiedenen Konstellationen, in welchen Personen als ANobAG gelten. Die markierten Felder (x) weisen darauf hin, ob Arbeitnehmende

  • eine Vereinbarung nach Art. 21 beilegen
  • eine Unfallversicherung (UVG) abschliessen und/oder
  • sich der beruflichen Vorsorge (BVG) anschliessen müssen.

Situation

Art. 21

UVG

BVG

Arbeitnehmende, die in der Schweiz für einen Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des EU-/EFTA-Raumes erwerbstätig sind.

 

x

 

Arbeitnehmende, die in der Schweiz für einen Arbeitgeber mit Sitz im EU-/EFTA Raum erwerbstätig sind.

x

x

x

Arbeitnehmende, die in der Schweiz wohnen und in einem
Nichtvertragsstaat erwerbstätig sind.

     

Arbeitnehmende, die in der Schweiz wohnen und gleichzeitig in der Schweiz und im EU-/EFTA-Raum erwerbstätig sind.

x

x

x

Freiwillige Unterstellung: Arbeitnehmende, die in der Schweiz wohnen und im EU-/EFTA Raum oder in einem Vertragsstaat erwerbstätig sind.

     
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Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

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