Definitive Beitragsberechnung

Ihre definitiven AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige werden aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt.

Die Steuerverwaltung meldet uns die Angaben erst, wenn Ihre Steuerveranlagung der Bundessteuer rechtskräftig ist. Die SVA Aargau berechnet anschliessend die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiv geschuldeten Beiträgen.

Sollten Sie feststellen, dass die Beitragsgrundlagen (Vermögen / Renteneinkommen) für die Berechnung Ihrer Akontorechnungen zu tief sind, lohnt es sich, die Grundlagen online anpassen zu lassen. Die provisorischen Beitragsgrundlagen können Sie jederzeit anpassen lassen, solange die definitive Beitragsberechnung aufgrund der Meldung der Steuerverwaltung noch nicht erfolgt ist. Sie vermeiden damit hohe Nachzahlungen und allfällige Verzugszinsen.

Mehr Informationen zu den Beiträgen von Nichterwerbstätigen finden Sie hier:

Häufige Fragen

  • Weshalb bezahle ich Verzugszinsen, obwohl mich kein Verschulden trifft?

    Verzugszinsen werden unabhängig von der Verschuldensfrage erhoben. Sie sind ein Ausgleich für das Kapital, welches den Ausgleichskassen aufgrund der verzögerten Beitragszahlung für die Auszahlung von Leistungen nicht zur Verfügung stand. Hintergrund dieser strengen Gesetzesregelung ist das Umlageverfahren der AHV/IV/EO. Die eingehenden Beiträge werden umgehend für die Auszahlung von Leistungen benötigt und müssen daher zeitnah geleistet werden.

  • Wie beantrage ich eine Fristerstreckung?

    Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Rechnung fristgerecht zu begleichen, können Sie hier online eine Fristerstreckung beantragen.

  • Wieso erhalte ich eine Rechnung für Nichterwerbstätige, obwohl ich arbeite?

    Die Beitragsabteilung der SVA Aargau hat keine Möglichkeit festzustellen, dass Sie einer Arbeit nachgehen. Daher ist es wichtig, dass Sie sich bei der SVA Aargau melden, wenn Sie einer Arbeit nachgehen.

    Unter Umständen reicht Ihr Bruttojahreslohn aus, um die AHV-Beitragspflicht zu erfüllen. Wenn Sie der SVA Aargau Ihren Lohnausweis oder Ihre Lohnabrechnungen zustellen, kann geprüft werden, ob Ihre Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person aufgehoben werden kann. Sollte Ihr Lohn nicht ausreichen, können die bezahlten Lohnbeiträge dennoch bei den geschuldeten Beiträgen für Nichterwerbstätige berücksichtigt werden.

  • Kann ich Beiträge aus einer Erwerbstätigkeit anrechnen lassen?

    Ja. Wenn Sie der SVA Aargau Ihren Lohnausweis oder Ihre Lohnabrechnungen zustellen, können wir die Beiträge aus der Erwerbstätigkeit anrechnen oder wir können prüfen, ob Ihre Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person sogar aufgehoben werden kann.

Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

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