Der Selbstbehalt und die Franchise aus der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) können durch die EL vergütet werden. Bei Erwachsenen beträgt die Vergütung maximal 1 000 Franken pro Jahr. Der Betrag von 1 000 Franken ist auch dann gültig, wenn Erwachsene mit der Krankenkasse eine höhere Franchise vereinbart haben. Bei Kinder können maximal 350 Franken pro Jahr vergütet werden.
Einzureichende Unterlagen:
- Detaillierte Leistungsabrechnung der Krankenkasse.
- Für die Geltendmachung des Selbstbehalts und der Franchise benötigen wir keine weiteren Unterlagen. Bitte senden Sie uns deshalb keine Arzt- oder Apothekenrechnungen, Mahnungen oder Zahlungserinnerungen, Jahresübersichten, Steuernachweise oder Einzahlungsquittungen ein.
Hinweis: Auf den Leistungsabrechnungen der Krankenkassen werden teilweise auch Kosten aufgeführt, welche nicht vergütet werden können:
- Spitalkostenbeitrag
Bei einem vorübergehenden Spitalaufenthalt beteiligen sich die Versicherten an den Verpflegungskosten mit einem täglichen Beitrag von CHF 15.00. Die Verpflegungskosten sind bereits in der EL-Berechnung im «Lebensbedarf» berücksichtigt.
- Nicht versicherte Kosten
Wenn sich die Krankenkasse (Grundversicherung KVG) nicht an den Kosten beteiligt, können diese Kosten nicht als Selbstbehalt/Franchise vergütet werden. Somit kann sich die EL unter anderem an folgenden Kosten nicht beteiligen: Brillen, Kontaktlinsen, Stützstrümpfe, nicht versicherte Medikamente
- Selbstbehalt und Franchise aus einer Zusatzversicherung (VVG)
Wer mit der Krankenkasse eine Zusatzversicherung abgeschlossen hat, muss teilweise auch einen Selbstbehalt / eine Franchise bezahlen. Diese Kosten betreffen nicht die Grundversicherung KVG und können somit nicht als Selbstbehalt/Franchise vergütet werden.