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SVA Aargau | Kyburgerstrasse 15 | Postfach | 5001 Aarau
Beratungen vor Ort
SVA Aargau | Bahnhofplatz 3C | 5001 Aarau
Telefonnummer: +41 62 836 82 97
Öffnungszeiten
Montag - Freitag
08:00 - 17:00 Uhr
Der Kanton Aargau gewährt Einwohnerinnen und Einwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Verbilligungsbeiträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Antragsfrist läuft am 31.12.2023 aus – danach kann kein Antrag auf Prämienverbilligung 2024 mehr gestellt werden.
Voraussetzung ist eine definitive Steuerveranlagung des Kantons Aargau aus dem Jahr 2021. Wenn sich daraus ein möglicher Anspruch auf Prämienverbilligung ergibt, stellen wir Ihnen automatisch einen individuellen Anmeldecode per Post zu. Der Versand der Codes erfolgt im September 2023.
Ab Oktober 2023 können Sie Ihren individuellen Code direkt über die Website www.sva-ag.ch/pv bestellen.
Die Antragsfrist läuft am 31. Dezember 2023 ab – danach können Sie keinen Antrag auf Prämienverbilligung 2024 mehr stellen.
Eine Codebestellung ist nicht erforderlich. Solange Sie Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen, haben Sie Anspruch auf Prämienverbilligung. Ihre Krankenversicherung wird von uns direkt informiert.
Eine Codebestellung ist nicht erforderlich. Melden Sie sich mit dem Änderungsantrag an: www.sva-ag.ch/aenderungsantrag.
In dieser Altersgruppe gelten Sie als sogenannte «junge Erwachsene». Wenn Ihr aktuelles steuerbares Einkommen vor steuerrechtlichem Kleinverdienerabzug unter 24‘000 Franken liegt, wird eine Unterstützung durch die Eltern vermutet und Sie müssen den Antrag gemeinsam mit Ihren Eltern stellen. Viele weitere Informationen finden Sie unter www.sva-ag.ch/allgemein.
Wichtig:
Wenn Sie eine Ausbildung abgeschlossen haben, ins Erwerbsleben eintreten und eine Prämienverbilligung beziehen, müssen Sie uns diese Verbesserung des Einkommens umgehend mitteilen.
Verbesserungen oder Verschlechterungen Ihrer finanziellen Situation sowie Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse melden Sie uns online mit dem Änderungsantrag: www.sva-ag.ch/aenderungsantrag. Anhand Ihrer Angaben berechnen wir Ihren Prämienverbilligungsanspruch neu.
Weitere Informationen zur Prämienverbilligung im Kanton Aargau finden Sie unter www.sva-ag.ch/pv.
Die SVA Aargau führt im Auftrag des Kantons Aargau systematische Nachkontrollen durch. Zu viel bezogene Prämienverbilligung müssen Sie zurückerstatten. Alle wichtigen Informationen rund um die Änderungsmeldung und der damit verbundenen Meldepflicht finden Sie unter www.sva-ag.ch/meldung. Wenn sich Ihr Einkommen um mindestens 20 Prozent oder um mindestens 20‘000 Franken im Verhältnis zu der massgebenden Steuerveranlagung verbessert, müssen Sie uns von Gesetzes wegen informieren. Auch ein Vermögenszuwachs ab 20‘000 Franken ist meldepflichtig. Basis für die Berechnung ist grundsätzlich die definitive Steuerveranlagung von vor drei Jahren (ausgehend vom Anspruchsjahr). Die Meldung müssen Sie uns innert 60 Tagen nach Eintritt der finanziellen Verbesserung zusenden. Meldepflichtverletzungen und/oder unwahre oder unvollständige Angaben können zudem sanktioniert und mit Bussen bestraft werden (§ 36 Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVGG).
Falls Sie die Codebestellung nicht verpassen möchten, empfehlen wir Ihnen, unseren Newsletter für Privatpersonen zu abonnieren. Wir werden Sie proaktiv via E-Mail informieren, sobald Sie Ihren individuellen Code online bestellen können.