AHV-Beiträge bei Arbeitslosigkeit

Auch ohne Erwerbstätigkeit sind Sie obligatorisch in der AHV versichert und bezahlen Beiträge.

Mit den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung leisten Sie auch Ihren Beitrag an die AHV. Die AHV-Beitragspflicht ist somit in der Regel erfüllt.

Wenn Sie keine Arbeitslosenentschädigung oder Taggelder mehr erhalten, bezahlen Sie AHV-Beiträge als nichterwerbstätige Person.

Achtung: Die Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person endet erst, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreichen. Dies gilt auch für frühzeitig pensionierte Personen, welche ihre AHV- oder BVG-Altersrente vorbeziehen. Für Frauen liegt das ordentliche Rentenalter bei 64 Jahren und bei Männern bei 65 Jahren.

Die Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons unterstützt Sie gerne dabei, Ihre AHV-Beitragspflicht zu klären.

Keine Beiträge als Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger bezahlen Sie, wenn Ihr/e Ehepartner/-in erwerbstätig ist und jährlich AHV-Beiträge in der Höhe von mindestens 1'028 Franken entrichtet. Dies gilt auch für eingetragene Partnerschaften, jedoch nicht für Konkubinatspartner.

Mehr Informationen zu den AHV-Beiträgen von Nichterwerbstätigen finden Sie hier.

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