Entschädigung für den andern Elternteil

Ab dem 1. Januar 2024 wird die Vaterschaftsentschädigung neu als «Entschädigung für den andern Elternteil» bezeichnet. Mit der Einführung der Ehe für alle ab dem 1. Juli 2022 hat auch die Ehefrau der Mutter Anspruch auf diese Entschädigung.

Habe ich Anspruch auf die Entschädigung?

Unter folgenden Voraussetzungen hat der Vater resp. die Ehefrau der Mutter ab 1. Januar 2021 Anspruch auf die Entschädigung für den andern Elternteil:

 

  • im Zeitpunkt der Geburt des Kindes sind Sie der rechtliche Vater oder werden dies innerhalb der folgenden sechs Monaten.
  • im Zeitpunkt der Geburt sind Sie die Ehefrau der Mutter und gelten als anderer Elternteil.
  • Sie waren in den letzten neun Monaten vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert und sind in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang erwerbstätig gewesen.
  • Sie gelten am Tag der Geburt als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender.

    Wie kann ich die Urlaubstage beziehen?

    Die Urlaubstage können am Stück, wochen- oder tageweise bezogen werden. Sie haben sechs Monate Zeit um den Urlaub zu beziehen.

    Wie erfolgt die Anmeldung?

    Die Anmeldung erfolgt, nach dem Bezug des 14-tägigen Urlaubs. Zuständig ist die Ausgleichs­kasse jenes Arbeit­gebers, bei welchem der letzte Tag des Urlaubs bezogen wurde. 

    Für die Anmeldung können Sie das Formular «Anmeldung Vaterschaftsentschädigung - Vater oder Ehefrau der Mutter (318.747)» ausfüllen und der zuständigen Ausgleichskasse übermitteln. 

    Wann habe ich Anspruch auf die Verlängerung des Entschädigungsanspruchs für den andern Elternteil?

    Wenn die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes stirbt, besteht für den Vater resp. die Ehefrau der Mutter zusätzlich zum regulären zweiwöchigen Urlaub ein Anspruch auf einen 14-wöchigen entschädigten Urlaub der unmittelbar nach dem Tod der Mutter am Stück zu beziehen ist. Die bestehenden Anspruchsvoraussetzungen werden durch die folgenden ergänzt:

     

    • Todesfall innerhalb von 98 Tagen nach der Geburt

    • Begründetes Kindsverhältnis oder Anerkennungsverfahren bereits im Gange und der Arbeitgeber muss auf dieser Grundlage die Urlaubstage gewährt haben

    Wann verlängert sich der Urlaub bei längerem Spitalaufenthaltes meines Kindes?

    Muss das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt für eine längere Zeit im Spital bleiben, so kann der überlebende Elternteil im Todesfall der Mutter die Verlängerung des Entschädigungsanspruchs infolge des längeren Spitalaufenthalts beantragen. Um die Verlängerung zu beantragen muss das Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben, verlängert sich der Urlaub bzw. die Entschädigung um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage. Voraussetzung ist, dass der Vater resp. die Ehefrau der Mutter nach dem Urlaub wieder arbeitet.

    Häufige Fragen

    • Welche Ausgleichskasse ist für die Vaterschaftsentschädigung zuständig?

      Die Ausgleichskasse des aktuellen oder bei Arbeitslosigkeit des letzten Arbeitgebers. 

    • Wie lange habe ich Zeit, die Anmeldung für eine Vaterschaftsentschädigung einzureichen?

      Für die Einreichung der Anmeldung gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

    • In welchem Zeitraum muss der Vaterschaftsurlaub bezogen werden?

      Der Vaterschaftsurlaub kann innerhalb von 6 Monaten ab Geburt des Kindes bezogen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Urlaubstage in diesem Zeitraum am Stück, wochenweise oder an einzelnen Tagen bezogen werden.

    • Wem gehört die Vaterschaftsentschädigung?

      Die Entschädigung gehört dem Vater. Bezahlt der Arbeitgeber einen Lohn in der gleichen Höhe wie die VSE-Entschädigung, hat der Arbeitgeber Anspruch.

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