Für die Berechnung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrente können Erziehungsgutschriften angerechnet werden. Dies betrifft die Jahre, in denen Sie Kinder unter 16 Jahren hatten.
Erziehungsgutschriften sind keine direkten Geldleistungen. Es sind Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Der konkrete Rentenbetrag stellt sich erst bei der Rentenberechnung heraus.
Erziehungsgutschriften werden durch die Angabe der (auch erwachsenen) Kinder in der Anmeldung automatisch angerechnet. Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben Rentnerinnen und Rentner für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatten. Mehr dazu im Merkblatt.