Familienzulagen für Selbstständigerwerbende

Als selbstständigerwerbende/r Mutter oder Vater können Sie Familienzulagen beantragen. Der Anspruch besteht, sofern Sie einen AHV-pflichtigen Gewinn von mindestens 7'350 Franken pro Jahr erreichen.

Anmeldung und Änderungen

Die Familienzulagen können Sie direkt anmelden. Zuständig ist die Familienausgleichskasse, bei der Sie Beiträge leisten.

Ihr Einkommen muss dazu mindestens 7'350 Franken im Jahr betragen. Veränderungen, die einen Einfluss auf den Anspruch und die Höhe der Familienzulagen haben, melden Sie schnellst möglich der Familienausgleichskasse.

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Finanzierung und Auszahlung

Die Familienzulagen werden durch Beiträge der Selbstständigerwerbenden finanziert. Der Beitragssatz beträgt zurzeit 1,45 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens. Übersteigt Ihr AHV-pflichtiges Einkommen 148'200 Franken im Jahr, brauchen Sie keine zusätzlichen Beiträge an die Familienausgleichskasse zu entrichten.

Die Familienausgleichskasse verrechnet die Familienzulagen in der Regel quartalsweise mit den geschuldeten Beiträgen der Familien- und AHV-Ausgleichskasse. Wünschen Sie eine monatliche Auszahlung? Wenden Sie sich mit diesem Anliegen an Ihre Familienausgleichskasse.

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Dauer des Anspruches

Der Anspruch auf Familienzulagen für Selbstständigerwerbende beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit startet. Sie endet am letzten Tag des Monats, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.

Trifft eine der folgenden Situationen ein, besteht der Anspruch unter Umständen für drei weitere Monate:

  • Krankheit
  • Unfall
  • Schwangerschaft
  • Tod
  • Unbezahlter Urlaub

Während des Mutterschaftsurlaubs haben Mütter Anspruch auf Familienzulagen; jedoch höchstens während 16 Wochen. Dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob Sie eine Mutterschaftsentschädigung durch die SVA Aargau oder ein AHV-pflichtiger Lohn über den Arbeitgebenden beziehen.

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Häufige Fragen

  • Ich bin gleichzeitig selbstständig und unselbstständig erwerbstätig. Über welche Tätigkeit muss ich die Familienzulagen geltend machen?

    Sofern sie folgende zwei Kriterien erfüllen, müssen Sie die Familienzulagen über Ihren Arbeitgeber geltend machen:

    • Das Arbeitsverhältnis für mehr als 6 Monate eingegangen worden oder unbefristet ist und
    • Das Mindesteinkommen (CHF 7'350.- pro Jahr bzw. CHF 612.- pro Monat) in diesem Arbeitsverhältnisses erreicht wird.

    Werden diese zwei Kriterien nicht erfüllt, können Sie die Familienzulagen als Selbstständigerwerbende(r) anmelden.

  • Können Familienzulagen auch nachträglich beantragt werden?

    Ja, die Familienzulagen können längstens 5 Jahre rückwirkend beantragt werden. Massgebend ist der Eingangsmonat der Anmeldung bei der Familienausgleichskasse.

  • Darf ein Kind während der Ausbildung ein eigenes Einkommen haben?

    Ja, aber das Einkommen darf 29'400 Franken (inklusiv 13. Monatslohn) im Jahr bzw. 2'450 Franken im Monat nicht übersteigen. Ersatzeinkommen wie Taggelder der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung sowie Kranken- oder Unfalltaggelder, gelten als Einkommen. Familienrechtliche Unterhaltszahlungen, Stipendien und Renten werden nicht berücksichtigt.

  • Werden Familienzulagen auch für Kinder im Ausland ausbezahlt?

    Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen, also internationale Abkommen, das vorschreiben. Dies betrifft Kinder, welche in einem EU-/EFTA-Staat oder in einem anderen Vertragsstaat wohnen.

  • Müssen Familienzulagen versteuert und müssen darauf Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden?

    Die Familienzulagen zählen zum steuerbaren Einkommen. Auf die Familienzulagen müssen jedoch keine Beiträge an die Sozialversicherungen bezahlt werden.

Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

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