Hilfsmittel für Minderjährige

Die Hilfsmittel der Invalidenversicherung ermöglichen Ihrem Kind möglichst selbstständig und unabhängig den Alltag zu bestreiten. Zudem können die richtigen Hilfsmittel Ihr Kind unterstützen, einen Beruf auszuüben oder arbeitsfähig zu bleiben.

Anmeldung

Hier können Sie die erstmalige Anmeldung für Hilfsmittel online ausfüllen. Für weitere Hilfsmittel nach der ersten Anmeldung genügt ein formloses Schreiben.

Zur Anmeldung

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Anspruch

Die Invalidenversicherung unterstützt Sie finanziell, wenn Ihr Kind Hilfsmittel zur Fortbewegung, zur Kommunikation oder für die Selbstsorge benötigt.
So kann die IV Hilfsmittel abgeben, damit Ihr Kind

  • den privaten Alltag möglichst selbstständig bewältigen kann;
  • eine Aus- und Weiterbildung oder Schule absolvieren kann
  • eine Berufsausbildung absolvieren kann oder weiterhin arbeiten kann

Die abschliessende Hilfsmittel-Liste der IV finden Sie unter "nützliche Links". 

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Leistung

Hilfsmittel gibt die Invalidenversicherung leihweise oder zum Eigentum ab. Die IV übernimmt die Kosten für Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Auch Reisekosten im Zusammenhang mit der Abgabe oder Reparatur der Hilfsmittel bezahlt sie. Benötigen Sie ein Hilfsmittel nicht mehr, teilen Sie uns dies bitte mit.

Ihre Reisekosten können Sie rasch und unkompliziert online bei uns einreichen. Nutzen Sie dazu unsere IV-Rechnungsplattform

Bei Fragen zur Abrechnung von Reisekosten helfen Ihnen die Fachpersonen der IV gerne weiter: 062 837 89 96.

Tipp: Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte SAHB führt in Oensingen eine Hilfsmittelausstellung, die "EXMA Vision". Die SAHB berät Sie unabhängig und neutral. In der Ausstellung werden keine Hilfsmittel verkauft und der Besuch der Ausstellung ist kostenlos. 

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Häufige Fragen

  • Von wem erhalte ich die Auszahlung?

    Die Auszahlungen für alle IV-Stellen in der Schweiz erfolgen durch die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf.

  • Mein Kind benötigt ein Hörgerät. Kann ich das Hörgerät überall kaufen?

    Hörgeräte dürfen überall gekauft werden. Das Hörgerät muss aber zwingen auf der METAS-Hörgeräteliste aufgeführt sein. Es muss immer ein schriftliches Gesuch eingereicht werden. Zur Prüfung einer Pauschalentschädigung bedarf es zwei Untersuchungen bei einem anerkannten Ohrenarzt. Diese Kosten werden durch die Invalidenversicherung übernommen. Der Pauschalbetrag für Minderjährige unterscheidet sich vom Pauschalbetrag für Erwachsene.

  • Ich ziehe um. Was muss ich tun?

    Wenn Sie innerhalb des Kantons umziehen, so melden Sie der IV einfach Ihre neue Adresse. Ziehen Sie in einen anderen Kanton, so ist künftig die IV-Stelle Ihres neuen Wohnkantons für Sie zuständig. Ihre Unterlagen senden wir nach Abschluss von allenfalls laufenden Abklärungen an die neu zuständige Stelle.

  • Was benötigt die Invalidenversicherung um meine Rechnung begleichen zu können?

    Sie können Ihre Abrechnung online einreichen. Nutzen Sie dazu unsere IV-Rechnungsplattform.

  • Kann ich mit der IV per E-Mail kommunizieren?

    Ja. Wir empfehlen Ihnen E-Mails für alltägliche Korrespondenz, Anfragen oder Anträge. Bitte beachten Sie die Risiken des unverschlüsselten Datenaustausches. Vertrauliche Unterlagen (z. B. Arztberichte) können wir Ihnen nur per E-Mail zu senden, wenn Sie dem unverschlüsselten Datenaustausch zustimmen.

  • Werden bei Kindern die Brillen von der Invalidenversicherung bezahlt?

    Wird bei Ihrem Kind ein Geburtsgebrechen der Augen anerkannt, so können Brillen teilweise als Behandlungsgeräte ergänzend finanziert werden. Als Hilfsmittel finanziert die IV keine Brillen und leistet auch keine Beiträge. Wir empfehlen Ihnen, die Rechnung für eine Kostenbeteiligung bei Ihrer Krankenkasse einzureichen.

Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

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