Befinden Sie sich im Mutterschafts- oder Erziehungsurlaub oder sind Sie arbeitslos? Bezahlen Sie weiterhin AHV-Beiträge. Ansonsten entstehen Beitragslücken, die Rentenkürzungen nach sich ziehen.
Solange Sie Mutterschaftsentschädigungen erhalten, bezahlen Sie darauf AHV-Beiträge. Wenn Sie nach der Mutterschaftsentschädigung jedoch nicht wieder erwerbstätig sind, müssen Sie AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige entrichten. Melden Sie sich bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons, um Ihre AHV-Beitragspflicht zu prüfen.
Keine Beiträge als Nichterwerbstätige bezahlen Sie, wenn Ihr Ehepartner erwerbstätig ist und jährlich AHV-Beiträge in der Höhe von mindestens 1'028 Franken entrichtet. Dies gilt auch für eingetragene Partnerschaften, jedoch nicht für Konkubinatspartner.
Mehr Informationen zu den AHV-Beiträgen von Nichterwerbstätigen finden Sie hier.