Mehrere Personen mit Tablets

Meldung von persönlichen und finanziellen Veränderungen

Die Basis für die Berechnung der Prämienverbilligung bildet grundsätzlich die rechtskräftige Steuerveranlagung von vor drei Jahren. Hat sich seither Ihr Einkommen oder Ihre familiäre Situation verändert, müssen Sie dies dem Team Prämienverbilligung zeitnah melden.

Gesetzliche Meldepflicht

Innert 60 Tagen ab Eintritt der Veränderung zu melden sind

  • Verbesserungen des Einkommens um mindestens 20 Prozent oder 20'000 Franken im Vergleich zur Berechnungsgrundlage Ihrer Prämienverbilligung gemäss Verfügung
  • Ein Vermögenszuwachs in Höhe von mindestens 20'000 Franken

Unwahre oder unterlassene Angaben werden mit einer Rückforderung und Busse von bis zu 20'000 Franken bestraft.

Hat sich bei Ihnen eine solche Veränderung ereignet? Durch eine zeitnahe Meldung der Veränderung können Sie hohe Rückforderungen vermeiden. Melden Sie dazu Ihre Einkommensverbesserung ganz einfach mit dem Änderungsantrag.

Veränderungen auf einen Blick

Tablet

Hier sehen Sie eine kompakte Aufstellung sämtlicher Veränderungen, die Sie dem Team Prämienverbilligung melden müssen.

Mehr erfahren

Häufige Fragen

  • Wie/wann erhalte ich Bescheid nach dem Einreichen des Änderungsantrags?

    Auf jeden Antrag folgt eine schriftliche Verfügung per Post. Aufgrund der Komplexität und Menge der eingereichten Änderungsanträgen kann die Bearbeitung einige Monate in Anspruch nehmen.

  • Ab wann wird eine Einkommensveränderung berücksichtigt?

    Einkommensveränderungen werden rückwirkend jeweils ab dem Zeitpunkt der Veränderung berücksichtigt. Sind Sie beispielsweise bis August 2017 in Ausbildung und nehmen im September 2017 die Erwerbstätigkeit zu entsprechend höherem Einkommen auf, so wird Ihr Anspruch ab September 2017 auf Basis Ihres verbesserten Einkommens neu geprüft.

  • Wie erfolgt die Auszahlung/Rückforderung der Prämienverbilligung nach einer rückwirkenden Verfügung?

    Anspruch

    Der Anspruch auf Prämienverbilligung wird in jedem Fall der Krankenkasse der versicherten Person gemeldet. Sofern keine offenen Forderungen zur Verrechnung bestehen, werden Ihnen die zu viel bezahlten Prämien vom Krankenversicherer des betreffenden Jahres zurückerstattet.

     

    Rückforderung

    Falls Sie rückwirkend (beispielsweise infolge Einkommensverbesserung) keine oder weniger Prämienverbilligung zugute haben sollten, erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse eine entsprechende Rechnung für die nachträglich offenen Prämienforderungen. Dabei sollte es sich in jedem Fall um die Differenz zwischen der bereits bezogenen Prämienverbilligung und dem neu verfügten Anspruch handeln.