Kind hält die Hand des Vaters

Selbstbehalt und Franchise der Krankenkasse

Der Selbstbehalt und die Franchise aus der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) können durch die EL vergütet werden. Bei Erwachsenen beträgt die Vergütung maximal 1 000 Franken pro Jahr. Der Betrag von 1 000 Franken ist auch dann gültig, wenn Erwachsene mit der Krankenkasse eine höhere Franchise vereinbart haben. Bei Kinder können maximal 350 Franken pro Jahr vergütet werden.

Einzureichende Unterlagen:

  • Detaillierte Leistungsabrechnung der Krankenkasse.
  • Für die Geltendmachung des Selbstbehalts und der Franchise benötigen wir keine weiteren Unterlagen. Bitte senden Sie uns deshalb keine Arzt- oder Apothekenrechnungen, Mahnungen oder Zahlungserinnerungen, Jahresübersichten, Steuernachweise oder Einzahlungsquittungen ein.
     

Hinweis: Auf den Leistungsabrechnungen der Krankenkassen werden teilweise auch Kosten aufgeführt, welche nicht vergütet werden können:
 

  • Spitalkostenbeitrag
    Bei einem vorübergehenden Spitalaufenthalt beteiligen sich die Versicherten an den Verpflegungskosten mit einem täglichen Beitrag von CHF 15.00. Die Verpflegungskosten sind bereits in der EL-Berechnung im «Lebensbedarf» berücksichtigt.
     
  • Nicht versicherte Kosten
    Wenn sich die Krankenkasse (Grundversicherung KVG) nicht an den Kosten beteiligt, können diese Kosten nicht als Selbstbehalt/Franchise vergütet werden. Somit kann sich die EL unter anderem an folgenden Kosten nicht beteiligen: Brillen, Kontaktlinsen, Stützstrümpfe, nicht versicherte Medikamente
     
  • Selbstbehalt und Franchise aus einer Zusatzversicherung (VVG)
    Wer mit der Krankenkasse eine Zusatzversicherung abgeschlossen hat, muss teilweise auch einen Selbstbehalt / eine Franchise bezahlen. Diese Kosten betreffen nicht die Grundversicherung KVG und können somit nicht als Selbstbehalt/Franchise vergütet werden.

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