Hausärtzin und Patient im Gespräch

Hilfsmittel / Diätkosten

Die EL beteiligt sich finanziell an verschiedenen Hilfsmitteln und an lebensnotwendigen Diätkosten.

Anschaffung von Hilfsmittel

Hilfsmittel mit Kostenbeitrag der AHV
Wenn sich die AHV an den Kosten für ein Hilfsmittel beteiligt hat, besteht auch ein Anspruch auf einen Kostenbeitrag der EL. Die EL beteiligt sich mit maximal einem Drittel des Kostenbeitrages der AHV.

Einzureichende Unterlagen:

  • Rechnung für das Hilfsmittel
  • Kostengutsprache AHV

Hilfsmittel ohne Kostenbeitrag der AHV
Vergütet werden können Nachtstühle bei zu Hause lebenden Personen und automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, wenn eine zu Hause lebende Person ohne diese Zusätze allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist. Eine Kostenvergütung ist auch bei notwendigen, kostspieligen orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen möglich. Schuheinlagen sind keine Änderungen an Konfektionsschuhen und können nicht vergütet werden.

Einzureichende Unterlagen:

  • Detaillierte Rechnung
  • Begründung für die Anschaffung des Hilfsmittels

Hinweis: An Kosten von allen anderen Hilfsmitteln (z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Stützstrümpfe) kann sich die EL nicht beteiligen.

Mehr
Weniger

Leihweise Abgabe von Hilfsmittel

Vergütet werden im Rahmen der Pflege zu Hause die Kosten für die leihweise Abgabe von Elektrobetten, Krankenheber und Aufzugständer. Die Notwendigkeit dieser Hilfsmittel ist ärztlich zu bescheinigen.

Einzureichende Unterlagen:

  • Detaillierte Rechnung
  • Ärztliche Verordnung
Mehr
Weniger

Reparaturen, Anpassungen und Erneuerungen von Hilfsmitteln

Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs- und Erneuerungskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI).

Einzureichende Unterlagen:

  • Detaillierte Rechnung
Mehr
Weniger

Diätkosten

Auslagen für ärztlich verordnete lebensnotwendige Diäten von Personen, die weder in einem Heim noch in einem Spital leben, gelten als Krankheitskosten. Für ausgewiesene Mehrkosten wird ein monatlicher Pauschalbetrag von 50 Franken vergütet.

Nicht vergütet werden gemäss § 21 ELKV-AG Diätkosten bei Zöliakie, Laktoseintoleranz, Diabetes mellitus, cholesterinarmer Diät und Reduktionsdiät.

Aufgrund des vielseitigen und preisgünstigen Angebots von Diätprodukten entstehen heute in der Regel keine nennenswerten Mehrkosten mehr. Sind Sie der Meinung, dass Ihnen trotzdem Mehrkosten entstehen, so können Sie eine Überprüfung Ihrer heutigen Ernährungsweise durch eine dipl. Ernährungsberaterin oder einen dipl. Ernährungsberater vornehmen lassen. Die Kosten dieser Überprüfung werden nach einer Überweisung durch Ihren Arzt oder Ihre Ärztin von Ihrer Krankenkasse übernommen. Diese Überprüfung können Sie bei folgenden Stellen vornehmen lassen:

- Kantonsspital Aarau, Ernährungsberatung
- Kantonsspital Baden, Ernährungsberatung
- Spital Rheinfelden / Spital Laufenburg, Beratung im Spital Rheinfelden

Einzureichende Unterlagen:

  • Bestätigung der Mehrkosten durch die erwähnten Ernährungsberatungsstellen.
Mehr
Weniger

Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

* Pflichtfeld.
** Telefonnummer oder E-Mail angeben.