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Beiträge und Verwaltungskosten

Arbeitgebende und Arbeitnehmende finanzieren die Sozialversicherungsbeiträge gemeinsam.

Sie ziehen die Beiträge direkt vom Lohn Ihrer Mitarbeitenden ab. Gemeinsam mit dem Arbeitgeberanteil überweisen Sie diese Ihrer Ausgleichskasse.

Beitragspflicht

Beginn und Dauer der Beitragspflicht
Erwerbstätige sind ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag beitragspflichtig. Die Beitragspflicht endet mit dem ordentlichen Rentenalter und dem Ende der Erwerbstätigkeit.

Mitarbeitende im Rentenalter
Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 und für Frauen bei 64 Jahren. Wer länger arbeitet, bleibt beitragspflichtig. Es gilt ein Freibetrag von 1'400 Franken im Monat bzw. 16'800 Franken im Jahr. Sie bezahlen nur Beiträge an AHV, IV und EO für den Einkommensteil, der den Freibetrag übersteigt. Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entfallen.

Internationale Tätigkeiten
Beschäftigen Sie Personen im Ausland oder mit Wohnsitz im Ausland?

Beiträge

Lohnansätze
Sie ziehen die Beiträge direkt vom Lohn Ihrer Mitarbeitenden ab und überweisen diese mit dem Arbeitgeberanteil Ihrer Ausgleichskasse.

Die Arbeitgebenden tragen die Verwaltungskosten und Beiträge an die Familienausgleichskasse vollumfänglich.

Wer bezahlt welche Beiträge?

Lohnansätze ab 01.01.2023

 

Arbeitgebende

Arbeitnehmende

Total

AHV

4.35%

4.35%

8.7%

IV

0.7%

0.7%

1.4%

EO

0.25%

0.25%

0.5%

Total AHV/IV/EO

5.3%

5.3%

10.6%

Verwaltungskosten auf AHV-/IV-/EO-Beitrag

Je nach Lohnsumme

   

Arbeitslosenversicherung

Beitrag auf Monatslohn bis CHF 12'350 bzw. Jahreslohn bis CHF 148'200

1.1%

1.1%

2.2%

Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse (FAK)

1.45%

 

1.45%

Beiträge an die Familienzulagen des Bundes für landwirtschaftliche Arbeitnehmende (FL)

2.0%

 

2.0%

Verwaltungskosten für FL-Beiträge

3.0%

 

3.0%

Quellensteuer im vereinfachten Abrechnungsverfahren

 

5.0%

5.0%

 

Lohnansätze vom 01.01.2021 bis 31.12.2022

 

Arbeitgebende

Arbeitnehmende

Total

AHV

4.35%

4.35%

8.7%

IV

0.7%

0.7%

1.4%

EO

0.25%

0.25%

0.5%

Total AHV/IV/EO

5.3%

5.3%

10.6%

Verwaltungskosten auf AHV-/IV-/EO-Beitrag

Je nach Lohnsumme

   

Arbeitslosenversicherung

Beitrag auf Monatslohn bis CHF 12'350 bzw. Jahreslohn bis CHF 148'200

1.1%

1.1%

2.2%

Arbeitslosenversicherung

Beitrag auf Monatsanteil über CHF 12'350 bzw. Jahresanteil über CHF 148'200

0.5%

0.5%

1.0%

Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse (FAK)

1.45%

 

1.45%

Beiträge an die Familienzulagen des Bundes für landwirtschaftliche Arbeitnehmende (FL)

2.0%

 

2.0%

Verwaltungskosten für FL-Beiträge

3.0%

 

3.0%

Quellensteuer im vereinfachten Abrechnungsverfahren

 

5.0%

5.0%

 

Lohnansätze vom 01.01.2020 bis 31.12.2020

 

Arbeitgebende

Arbeitnehmende

Total

AHV

4.35%

4.35%

8.7%

IV

0.7%

0.7%

1.4%

EO

0.225%

0.225%

0.45%

Total AHV/IV/EO

5.275%

5.275%

10.55%

Verwaltungskosten auf AHV-/IV-/EO-Beitrag

Je nach Lohnsumme

   

Arbeitslosenversicherung

Beitrag auf Monatslohn bis CHF 12'350 bzw. Jahreslohn bis CHF 148'200

1.1%

1.1%

2.2%

Arbeitslosenversicherung

Beitrag auf Monatsanteil über CHF 12'350 bzw. Jahresanteil über CHF 148'200

0.5%

0.5%

1.0%

Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse (FAK)

1.45%

 

1.45%

Beiträge an die Familienzulagen des Bundes für landwirtschaftliche Arbeitnehmende (FL)

2.0%

 

2.0%

Verwaltungskosten für FL-Beiträge

3.0%

 

3.0%

Quellensteuer im vereinfachten Abrechnungsverfahren

 

5.0%

5.0%

Der massgebende Lohn umfasst das gesamte Bar- und Naturaleinkommen.

Liste der Bar- und Naturaleinkommen.

Verwaltungskosten auf Lohnbeiträgen

Die Ausgleichskasse erhebt einen Verwaltungskostenbeitrag. Sie berechnet diesen Zuschlag anhand der AHV-/IV-/EO-Beiträge.

Die Ausgleichskasse bestimmt die Höhe des Beitragssatzes. Er beträgt maximal 3 Prozent der AHV-Lohnsumme und sinkt bei steigender Lohnsumme.

Lohnsumme

   

VK-Beitragssatz

 

bis

50‘000

3.00%

50‘001

bis

250‘000

2.40%

250‘001

bis

500‘000

1.50%

500‘001

bis

800‘000

1.20%

800‘001

bis

1‘000‘000

1.00%

1‘000‘001

bis

2‘000‘000

0.85%

2‘000‘001

bis

3‘000‘000

0.75%

3‘000‘001

bis

5‘000‘000

0.70%

5‘000‘001

bis

6‘000‘000

0.60%

6‘000‘001

bis

7‘000‘000

0.55%

 

über

7‘000‘001

0.50%

Häufige Fragen

  • Sind Angestellte im Haushalt weiterhin AHV-pflichtig, wenn sie bereits das ordentliche Rentenalter erreicht haben?

    Für Personen im ordentlichen Rentenalter gilt ein Freibetrag von 1400 Franken im Monat bzw. 16'800.00 Franken im Jahr. Sie zahlen nur Beiträge an die AHV/IV/EO für den Einkommensteil, der den Freibetrag übersteigt. Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entfallen. Für frühpensionierte Personen gilt der Freibeitrag nicht.

Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

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