Wartefrist für Hilflosenentschädigung AHV

Sind Sie pensioniert und regelmässig auf Hilfe im Alltag angewiesen?

Voraussetzung für einen Anspruch auf die Hilflosenentschädigung der AHV sind:
 

  • Bezug der ganzen AHV-Rente oder Ergänzungsleistungen;
  • Leichte bis schwere Hilflosigkeit ununterbrochen während mindestens sechs Monaten und weiterhin mindestens leichte Hilflosigkeit*;
  • Wohnhaft in der Schweiz;
  • Kein Bezug der Hilflosenentschädigung der Unfall- oder der Militärversicherung.

Die kürzere Wartefrist von 6 Monaten kann angewendet werden, wenn diese nach dem 1. Januar 2024 abläuft.

Während einem (vollständigen oder teilweisen) Aufschub der Altersrente haben Sie keinen Anspruch auf den Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV.

 

*Weitere Informationen zur Hilflosenentschädigung finden Sie hier