Mann mit Rechnern und Schreibblock am Tisch

Beitragspflichtiger Kapitalertrag

Haben Sie festgestellt, dass Sie einen beitragspflichtigen Kapitalertrag erzielen?

Nicht nur Einkommen aus einer aktiven Erwerbstätigkeit unterliegen der AHV/IV/EO-Beitragspflicht.

Folgende Erträge aus Geschäftsvermögen unterliegen ebenfalls der AHV/IV/EO-Beitragspflicht:                                                                                                                                                                               

  • Pachtzinseinnahmen
  • Mietzinseinnahmen
  • Eigenmietwert
  • Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung
  • Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen

Die AHV/IV/EO-Beiträge für die Erträge aus diesem Geschäftsvermögen werden im gleichen Beitragsverfahren erhoben wie bei Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit.

Vermeiden Sie Verzugszinsen und hohe Nachzahlungen, in dem Sie AHV-pflichtige Erträge aus Geschäftsvermögen frühzeitig anmelden

 

Häufige Fragen

  • Weshalb bezahle ich Verzugszinsen, obwohl mich kein Verschulden trifft?

    Verzugszinsen werden unabhängig von der Verschuldensfrage erhoben. Sie sind ein Ausgleich für das Kapital, welches den Ausgleichskassen aufgrund der verzögerten Beitragszahlung für die Auszahlung von Leistungen nicht zur Verfügung stand. Hintergrund dieser strengen Gesetzesregelung ist das Umlageverfahren der AHV/IV/EO. Die eingehenden Beiträge werden umgehend für die Auszahlung von Leistungen benötigt und müssen daher zeitnah geleistet werden.

  • Wie beantrage ich eine Fristerstreckung?

    Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Rechnung fristgerecht zu begleichen, können Sie hier online eine Fristerstreckung beantragen.

  • Wie kann ich Veränderungen wie Adressänderungen, Ende der Erträge etc. melden?

    Bitte melden Sie uns Veränderungen schriftlich. Sie können uns diese per Post oder per E-Mail an register@sva-ag.ch mitteilen.

  • Haben diese geleisteten Beiträge einen Einfluss auf meine (zukünftige) Rente?

    Für die Berechnung Ihrer Rente werden alle Einkommen bis zum 31. Dezember des Jahres, vor der effektiven Pensionierung, zusammengezählt. Somit können diese Beiträge einen Einfluss auf Ihre (zukünftige) Rente haben, massgebend ist das Beitragsjahr, in welchem die Erträge festgelegt werden.

Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

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